§ 14 StPBG: Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim
Kostenübernahme für Langzeitpflege und -betreuung in anerkannten Pflegewohnheimen der Steiermark ab 01.01.2025 unbefristet.
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Förderkriterien
Förderziel
Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim für pflege- und betreuungsbedürftige Personen.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten der Pflege und Betreuung
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nach § 14 StPBG
- Keine geeignete Leistung gemäß 2. Abschnitt StPBG oder andere geeignete Leistung
- Kosten können nicht selbst oder durch Dritte getragen werden
- Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark
- Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, Schweiz oder gültiger Aufenthaltstitel/Asylstatus
Beschreibung
Diese Fördermaßnahme gemäß § 14 StPBG ermöglicht die vollständige Übernahme der Kosten für Langzeitpflege und -betreuung in anerkannten Pflegewohnheimen der Steiermark. Ab dem 1. Jänner 2025 werden pflege- und betreuungsbedürftige Personen mit Hauptwohnsitz oder tatsächlichem Aufenthalt in der Steiermark bedacht, sofern die Voraussetzungen – insbesondere Pflegegeldbezug ab Stufe 4 oder ein entsprechender Anspruch auf Kostenübernahme – erfüllt sind. Als direkte Fördersumme deckt sie sämtliche Ausgaben für Pflege und Betreuung ab und garantiert eine Förderquote von 100 Prozent. Die unbefristete Laufzeit bietet den Antragstellenden eine verlässliche Planungssicherheit, während fortlaufende Einreichungsmöglichkeiten einen nahtlosen Zugang zur Unterstützung sicherstellen.
Voraussetzungen für den Zuwendungsanspruch sind die festgestellte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nach § 14 StPBG, das Fehlen geeigneter Alternativleistungen und die Unfähigkeit, die Pflegekosten selbst oder durch Dritte zu tragen. Zudem ist der Nachweis einer Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, der Schweiz oder eines gültigen Aufenthaltstitels beziehungsweise Asylstatus erforderlich. Die Bewilligung basiert auf den rechtlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes und setzt den Nachweis des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes in der Steiermark voraus. Antragstellungen sind ab dem 1. Jänner 2025 möglich und können fortlaufend eingereicht werden, wodurch eine kontinuierliche Absicherung auf hohem Versorgungsniveau garantiert wird.