Anschaffung eines Assistenzhundes
Zuschuss zu den Kosten für die Anschaffung eines qualitätsgeprüften Assistenzhundes in Wien zur Unterstützung blinder, sehbehinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen mit Behinderungen im Berufsalltag. Anträge fortlaufend möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Zuschuss zur Anschaffung eines Assistenzhundes (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde gemäß § 39a Abs. 4–6 Bundesbehindertengesetz), um die Mobilität von Menschen mit Behinderungen im beruflichen Alltag oder während der Berufsausbildung zu erhöhen.
Förderfähige Ausgaben
- Anschaffungskosten Assistenzhund
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Grad der Behinderung mindestens 50 vH nach BEinstG
- blind oder schwer sehbehindert oder sonstige behinderungsbedingte Mobilitätseinschränkung
- Notwendigkeit eines Assistenzhundes für Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung
Beschreibung
In Wien ist die Anschaffung eines qualitätsgeprüften Assistenzhundes – sei es ein Blindenführhund, ein Servicehund oder ein Signalhund gemäß § 39a Abs. 4–6 Bundesbehindertengesetz – förderbar. Über einen direkten Zuschuss deckt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die reinen Anschaffungskosten ab, um die Mobilität blinder, sehbehinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen im Berufsalltag oder während der Berufsausbildung zu erhöhen. Damit sollen Hindernisse gemeldet, Türen geöffnet und sichere Orientierungsleistungen erbracht werden. Die geprüfte Ausbildung der Tiere gewährleistet Verlässlichkeit und steigert Produktivität am Arbeitsplatz – ein wichtiger Schritt hin zu inklusiven Arbeitsbedingungen.
Förderberechtigt sind Privatpersonen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, die blind oder schwer sehbehindert sind beziehungsweise eine sonstige behinderungsbedingte Mobilitätseinschränkung aufweisen und ohne Assistenzhund keine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausüben können. Voraussetzungen sind eine Feststellung des Grades der Behinderung nach BEinstG sowie ein Nachweis über die berufliche oder ausbildungsbezogene Notwendigkeit. Anträge können fortlaufend seit dem 01. 01. 2013 eingereicht werden; eine unbürokratische Prüfung und zügige Bewilligung sichern kurzfristige Unterstützung. Die Förderstelle des Sozialministeriums berät zu Details der Antragsmodalitäten und begleitet Interessierte kompetent durch den gesamten Prozess.