Familienzuschüsse gem. Familienförderungsgesetz
Monatliche einkommensabhängige Unterstützung für sozial bedürftige Familien mit Kindern unter 10 Jahren in Kärnten. Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung sozial bedürftiger Familien mit Kindern unter 10 Jahren durch eine monatliche, einkommensabhängige Transferzahlung zur Stärkung der sozialen Beziehungen und Förderung der Selbsthilfe.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Kind hat Hauptwohnsitz in Kärnten und lebt mit dem antragstellenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt
- Kind besitzt österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft und ist jünger als 10 Jahre
- Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind
- Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld
- Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen unter gesetzlich festgelegter Höchstgrenze
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Geburtsurkunden aller im Antrag angeführten Kinder
- Mitteilung des Finanzamts über Bezug der Familienbeihilfe
- Aktuelle Einkommensnachweise des vorangegangenen Kalenderjahres (z.B. Einkommensteuerbescheid, Arbeitnehmerveranlagung)
- Nachweis über Sozialleistungsbezug (AMS, Sozialversicherung, Renten)
- Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltsbeschluss oder Scheidungsurteil
- Fallspezifische Unterlagen auf Anforderung
Beschreibung
Mit dem Familienzuschuss gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz wenden sich die Sozial- und Familienleistungen des Landes Kärnten besonders an bedürftige Haushalte. Innerhalb der Themenfelder Soziales, Kinder und Jugendliche sowie Arbeit & Soziales wird eine einkommensabhängige Transferzahlung in Form eines Zuschusses gewährt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Kärnten, die gemeinsam mit mindestens einem Kind unter zehn Jahren im selben Haushalt leben und Familienbeihilfe beziehen. Ein paralleler Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist ausgeschlossen, und das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen darf die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Ziel der Förderung ist es, die familiären Bindungen zu festigen, die gesellschaftliche Teilhabe zu stärken und die Selbsthilfefähigkeit nachhaltig zu fördern. Die maximale Bezugsdauer beträgt 48 Monate, unterteilt in Etappen von jeweils mindestens sechs Monaten.
Die Antragstellung ist seit dem 1. Jänner 2014 fortlaufend möglich und an keine Frist gebunden. Die Abteilung 4 – Familienförderung, Kinderschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Chancengleichheit – bearbeitet Fördergesuche zu 100 %. Für die vollständige Bewerbung werden u. a. folgende Unterlagen benötigt: Geburtsurkunden der Kinder, Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe, Einkommensnachweise des vorangegangenen Kalenderjahres (z. B. Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagung), Nachweise zu Sozialleistungsbezügen (AMS, Sozialversicherung, Renten) sowie gegebenenfalls Unterhaltsvereinbarungen, Unterhaltsbeschlüsse oder Scheidungsurteile. Weitere spezifische Nachweise können bei Bedarf angefordert werden. Nach Prüfung aller Unterlagen erfolgt eine schriftliche Förderungszusage, und die monatlichen Raten werden rückwirkend zum Folgemonat der Antragstellung ausgezahlt.