Förderung von Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsflächen
Förderung von gestalteten Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsflächen in Wohnanlagen ab vier Wohnungen in Vorarlberg mit bis zu 60% Kostenförderung. Gültig bis 31.12.2025. Rechnungen je nach Baufortschritt einzureichen.
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Förderkriterien
Förderziel
Gefördert werden die Errichtung von gestalteten Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsflächen bei Wohngebäuden mit mindestens vier Wohnungen sowie die Revitalisierung bestehender Spielplätze und Freiräume älterer Wohnanlagen (älter als 10 Jahre), sofern die baurechtlichen Bestimmungen und die Kinderspielplatzverordnung eingehalten werden.
Förderfähige Ausgaben
- Errichtungskosten gestalteter Kinderspielplätze
- Errichtungskosten Gemeinschaftsflächen
- Revitalisierungskosten
- Planungshonorare für Spielplätze und Gemeinschaftsflächen
Nicht förderfähige Ausgaben
- Kosten der allgemeinen Freiflächen- und Gartengestaltung
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Wohnanlage mit mindestens vier Wohnungen
- Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen und der Kinderspielplatzverordnung
- Mindestausstattung gemäß § 15 Abs. 1 AFRL (Sandfläche, Sitzgelegenheit, Kleinkindspielgerät, Wahlmaßnahmen)
- Kinderspielplätze und Gemeinschaftsflächen müssen im baubehördlichen Einreichplan ausgewiesen und im Kaufvertrag erwähnt sein
- Bei Revitalisierung muss die Wohnanlage älter als 10 Jahre sein
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag - Kinderspielplätze und Gemeinschaftsflächen
- Ausführungsplan (Foto oder PDF)
- Rechnung(en) und Zahlungsnachweis(e)
- Nachweis der Beauftragung bis 15.07.2025
- Fotos der umgesetzten Maßnahmen
- Auflistung der umgesetzten Maßnahmen
- Bankbestätigung
Beschreibung
Die Förderung von Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsflächen in Wohnanlagen mit mindestens vier Wohnungen in Vorarlberg unterstützt Eigentümer:innen und Bauträger:innen durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 60 % der Kosten. Gefördert werden sowohl die Neuanlage gestalteter Spiel- und Freiflächen als auch die Revitalisierung bestehender Spielplätze in Wohnanlagen, die älter als 10 Jahre sind. Der Fördersatz beträgt 600 € pro Wohnung für die ersten 15 Einheiten und 400 € pro weiterer Wohneinheit. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Privatpersonen, die die baurechtlichen Vorgaben sowie die Kinderspielplatzverordnung einhalten und die Mindestausstattung gemäß § 15 Abs. 1 AFRL (Sandfläche, Sitzgelegenheit, Kleinkindspielgerät und Wahlmaßnahmen) umsetzen.
Voraussetzung für die Förderung ist die verbindliche Ausweisung der Spiel- und Gemeinschaftsflächen im baubehördlichen Einreichplan sowie der Hinweis auf deren Zweckwidmung im Kaufvertrag. Die Beauftragung der Maßnahmen muss bis zum 15.07.2025 erfolgt sein. Rechnungen für Neubauten sind innerhalb eines Jahres nach Meldung der ersten Bauvollendung, für Revitalisierungen innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung einzureichen. Dem Antrag sind unter anderem das Formular “Antrag – Kinderspielplätze und Gemeinschaftsflächen”, ein Ausführungsplan (Foto oder PDF), Nachweise zur Beauftragung, Rechnungen mit Zahlungsbelegen, Fotos und eine Auflistung der realisierten Maßnahmen sowie eine Bankbestätigung beizulegen. Die Antragsfrist endet am 31.12.2025, die Förderzusage richtet sich nach den im Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mitteln.