Förderung von Schulkindbetreuungen
Förderung der Personalkosten im Freizeitteil schulischer Tagesbetreuung und außerschulischer Schulkindbetreuung in Vorarlberg. Anträge jeweils bis 29.02., 31.08. bzw. 15.10. des jeweiligen Schuljahres möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Personalkosten (§ 3) für Betreuungspersonal im Freizeitteil schulischer Tagesbetreuung (ganztägige Schulform) und in außerschulischen Schulkindbetreuungen an oder außerhalb von Schulen außerhalb der Unterrichts- und Lernzeit.
Förderfähige Ausgaben
- Personalkosten (inkl. Lohnnebenkosten und Nichtleistungslöhne)
- Vorbereitungszeiten (maximal 20%)
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Bildungseinrichtungen
- Privatpersonen
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Bedarfserhebung der Betreuung unter Einbindung der Erziehungsberechtigten (§ 8 KBBG)
- Bewilligung als ganztägige Schulform (§ 11 Schulerhaltungsgesetz) bzw. Betriebsbewilligung für außerschulische Betreuung (§ 9 KBBG)
- Qualifiziertes Personal gemäß § 9 der Richtlinie
- Einhalten der Gruppengröße gemäß § 10 der Richtlinie und der Verordnung
- Gesicherte Finanzierung mit angemessenen Beiträgen der Gemeinden
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Schriftliches Förderansuchen (Onlineformular)
Beschreibung
In Vorarlberg stellt das Land fortlaufende Zuschüsse in den Themenfeldern Kinder und Jugendliche, Bildung, Arbeit & Soziales sowie Aus- und Weiterbildung bereit, um Personalkosten im Freizeitteil schulischer Tagesbetreuung (ganztägige Schulform) und in außerschulischen Schulkindbetreuungen zu subventionieren. Öffentliche Schulträger, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie natürliche und juristische Personen als private Anbieter:innen können 60 % der Lohn- und Gehaltskosten inklusive Lohnnebenkosten geltend machen, ergänzt durch Erstattungen für Vorbereitungszeiten (maximal 20 %). Dieses Förderangebot sichert adäquate Lern- und Freizeitphasen für Kinder und Jugendliche außerhalb der regulären Unterrichtszeiten und trägt zugleich zur Chancengleichheit und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.
Grundlage für eine Bewilligung ist eine Bedarfsanalyse nach § 8 KBBG inklusive Einbindung der Erziehungsberechtigten, ergänzt durch die Betriebsbewilligung gemäß § 9 KBBG oder die Anerkennung als ganztägige Schulform gemäß § 11 Schulerhaltungsgesetz. Qualifiziertes Personal (§ 9 Richtlinie) sowie gruppengrößenkonforme Betreuung (§ 10 Richtlinie) sind Pflicht, ebenso die Vorlage der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vorjahres. Eine gesicherte Finanzierung erfolgt über angemessene Beiträge der Gemeinden und sozial gestaffelte Elternbeiträge. Das schriftliche Förderansuchen ist via Onlineformular einzureichen, mit Stichtagen am 29. 02. (September–Dezember), 31. 08. (Jänner–Juli) sowie 15. 10. (Ferienbetreuung), um die kontinuierliche Durchführung sicherzustellen.