Zuschuss

Forstschutz, vorbeugende Maßnahmen gegen Schadorganismen

Finanzielle Unterstützung für vorbeugende Forstschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen in Tirol. Anträge jederzeit möglich.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.03.2013
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Tirol

Förderziel

Förderung von Fangbäumen, Prügelfallen, Käferfallen, Pheromonen, Pflanzenschutzmitteln und forstlichen Hygienemaßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Schadorganismen im Wald in Tirol.

Förderfähige Ausgaben

  • Pauschalen
  • Eigenleistungen
  • Sachleistungen
  • Sachkosten

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen
  • Genossenschaften
  • Interessenverbände und sonstige Vereine

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Vorliegen eines entsprechenden Handlungsbedarfs in den Waldgebieten
  • Maßnahme gemäß forstlichem Förderungskatalog
  • Stellung und Genehmigung eines Förderungsantrags

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Förderungsantrag

Beschreibung

In Tirol profitieren private und öffentliche Waldbesitzer:innen sowie forstliche Zusammenschlüsse von einer fortlaufenden Zuschussförderung für vorbeugende Forstschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen im Wald. Als Zuschuss in den Bereichen Umwelt‐/Naturschutz, Klimaschutz, Landwirtschaft & ländliche Entwicklung sowie Energieeffizienz zielt das Programm darauf ab, präventive Instrumente wie Fangbäume und Prügelfallen zur Borkenkäferbekämpfung, Käferfallen mit Pheromonen und den gezielten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu unterstützen. Ergänzend werden forstliche Hygienemaßnahmen – etwa der Astschnitt befallener Bäume sowie das Entfernen und fachgerechte Behandeln von Ernterückständen und Schadholz – bezuschusst. Damit werden die Stabilität und Widerstandsfähigkeit der Wälder gestärkt, Klimaschutzaspekte berücksichtigt und eine umweltverträgliche Waldbewirtschaftung nachhaltig gefördert.

Förderberechtigt sind private und öffentliche Waldbesitzer:innen, Agrargemeinschaften, Genossenschaften, Interessenverbände und sonstige Vereine in Tirol, sofern ein nachgewiesener Handlungsbedarf im jeweiligen Waldgebiet vorliegt und die geplanten Maßnahmen dem gültigen forstlichen Förderungskatalog entsprechen. Ein schriftlicher Förderungsantrag bildet die Grundlage für die Genehmigung und kann seit dem 1. März 2013 fortlaufend ohne Endfrist eingereicht werden. Anrechenbar sind Pauschalen, Eigenleistungen, Sachleistungen und Sachkosten; bei Abrechnung über Kosten sind entsprechende Vergleichsangebote vorzulegen. Die ordnungsgemäße Umsetzung sowie Verwendung der Mittel wird durch Vor-Ort-Kontrollen der Bezirksforstinspektion sichergestellt.

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