Hilfe bei Gewalt durch Angehörige (Frauenhäuser), Niederösterreich
Förderung der Kosten für stationäre Betreuungsmaßnahmen in Frauenhäusern für bedrohte und misshandelte Frauen sowie deren Kinder in Niederösterreich. Jahresförderung für Träger zur Kostendeckung. Anträge unbefristet möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Diese Förderung dient der finanziellen Unterstützung der Träger von Frauenhäusern in Niederösterreich, um die Kosten für alle stationären Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für bedrohte und misshandelte Frauen und deren Kinder abzudecken.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachgewiesener Bedarf
- Vertrag mit dem Land NÖ gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG
- Einhaltung der Kriterien des § 48 Abs. 4 NÖ SHG durch den Vertragspartner
- sozialbehördliche Bewilligung nach § 49 NÖ SHG
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung für Hilfesuchende
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Beschreibung
Im Rahmen der Hilfe bei Gewalt durch Angehörige in Niederösterreich werden die Kosten für alle stationären Betreuungs- und Schutzmaßnahmen in Frauenhäusern finanziell unterstützt. Trägerorganisationen erhalten einen jährlichen Zuschuss zur vollständigen Deckung der Aufwendungen für bedrohte und misshandelte Frauen sowie deren Kinder. Diese Förderung richtet sich an gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungen und steht unbefristet zur Verfügung. Sie gehört zu den Förderbereichen Soziales, Frauenförderung, Kinder und Jugendliche sowie Arbeit & Soziales und kann fortlaufend beantragt werden. Voraussetzung ist ein Vertrag mit dem Land Niederösterreich gemäß § 48 NÖ Sozialhilfegesetz sowie eine sozialbehördliche Bewilligung nach § 49 NÖ SHG.
Förderinteressiert sind einerseits stationäre Betreuungseinrichtungen, die die Leistungen gemäß den Kriterien des NÖ SHG anbieten, und andererseits hilfesuchende Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder gleichgestelltem Aufenthaltsstatus sowie deren minderjährige Kinder mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich. Der Nachweis von Bedarf und Hilfebedürftigkeit ist für einen Antrag unerlässlich. Ziel der Maßnahme ist es, eine sichere Umgebung bereitzustellen, in der die Betroffenen bis zu einem Jahr Unterkunft, pädagogische Angebote für Kinder und psychosoziale Begleitung finden. So wird nachhaltige Hilfe bei der Verarbeitung von Gewalterfahrungen geleistet und eine selbstbestimmte Perspektive gefördert.