Zuschuss

Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen, Niederösterreich

Förderung der Kosten für stationäre, teilstationäre und ambulante Betreuungsmaßnahmen für obdachlose Menschen mit sekundären Problemlagen in Niederösterreich. Anträge jederzeit möglich.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
14.11.2013
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Niederösterreich

Förderziel

Förderung der Kosten für alle stationären, teilstationären und ambulanten Betreuungsmaßnahmen für wohnungslose Menschen, die zusätzlich zur Wohnungslosigkeit eine sekundäre Problemindikation aufweisen.

Förderfähige Ausgaben

  • Kosten für stationäre Betreuungsleistungen
  • Kosten für teilstationäre Betreuungsleistungen
  • Kosten für ambulante Betreuungsleistungen

Nicht förderfähige Ausgaben

  • Bauliche Investitionen
  • Verwaltungskosten ohne Leistungsbezug

Antragsberechtigt

  • Gemeinnützige Organisationen
  • Öffentliche Einrichtungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Sozialbehördliche Bewilligung der Einrichtung nach §§ 49 ff. NÖ SHG (bei stationären Einrichtungen)
  • Nachgewiesener Bedarf
  • Vertrag mit dem Land NÖ gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG
  • Einhaltung der Kriterien des § 48 Abs. 4 NÖ SHG
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EWR-Bürger*innen, EG-Daueraufenthalt)
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Antragsformular "Hilfe in besonderen Lebenslagen"
  2. Sozialbehördliche Bewilligung
  3. Nachweis über den Bedarf
  4. Vertragsunterlagen mit dem Land Niederösterreich

Bewertungskriterien

  • Nachweis des Bedarfs
  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

Beschreibung

Mit dieser Förderinitiative werden die Ausgaben für stationäre, teilstationäre und ambulante Betreuungsmaßnahmen für obdachlose Personen mit zusätzlichen Problemlagen in Niederösterreich gezielt unterstützt. Förderberechtigt sind sowohl gemeinnützige Organisationen als auch öffentliche Einrichtungen, die entsprechende Leistungen erbringen. Voraussetzung für die Bewilligung ist eine sozialbehördliche Genehmigung nach §§ 49 ff. NÖ SHG (bei stationären Angeboten), der Nachweis des konkreten Bedarfs sowie ein rechtskonformer Vertrag mit dem Land Niederösterreich gemäß § 48 Abs. 3 und 4 NÖ SHG. Zudem müssen die betreuten Personen über österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung verfügen, sich ihrer Hilfebedürftigkeit nachweisen und in Niederösterreich aufhalten.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss und ist durchgängig abrufbar, Anträge können jederzeit eingereicht werden. Gefördert werden ausschließlich Vergütungen für die direkte Betreuung – bauliche Investitionen sowie Verwaltungskosten ohne Leistungsbezug werden nicht berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt anhand des Nachweises des Bedarfs und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Als Antragsunterlagen sind das Formular „Hilfe in besonderen Lebenslagen“, die sozialbehördliche Bewilligung, der Bedarfsnachweis und der Vertrag mit dem Land Niederösterreich einzureichen. Durch diese Unterstützung wird die Versorgung von hilfesuchenden Menschen mit Mehrfachproblematiken nachhaltig gesichert und die Arbeit der Leistungserbringer:innen in Niederösterreich effektiv gestärkt.

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