Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung in der Steiermark erhalten Zuschüsse für Hilfsmittel wie Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und weitere Hilfsmittel für Kauf, Reparatur sowie Ersatz bei Verlust oder Unbrauchbarkeit. Anträge müssen spätestens einen Monat nach dem Kauf eingereicht werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Versorgung von Menschen mit Behinderung in der Steiermark mit notwendigen Hilfsmitteln zur Bewältigung des Alltags, einschließlich Ersatz von Körperteilen, orthopädischen Behelfen sowie anderen Hilfsmitteln und deren Reparatur sowie Ersatz bei Verlust und Unbrauchbarkeit.
Förderfähige Ausgaben
- Kauf von Hilfsmitteln
- Reparatur von Hilfsmitteln
- Ersatz bei Verlust und Unbrauchbarkeit
Nicht förderfähige Ausgaben
- Hilfsmittel für die Pflege
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorliegen einer Behinderung
- Hilfsmittel muss zur Alltagsbewältigung notwendig sein
- Kein Zuschuss für Pflegehilfsmittel
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Nachweis eines Zuschusses durch die Krankenversicherung (auch Ablehnung)
- Nachweis eines Zuschusses des Unterstützungsfonds des Kranken- oder Pensionsversicherungsträgers (auch Ablehnung)
- Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriumservice (Bundessozialamt) (auch Ablehnung)
- Einkommensnachweise
Beschreibung
Die Förderung „Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung“ des Landes Steiermark unterstützt Personen mit Behinderung bei der Anschaffung, Reparatur sowie dem Ersatz von körperlichen Hilfsmitteln. Dazu zählen insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und weitere notwendige Ausstattungen, die zur Alltagsbewältigung beitragen. Die Förderquote richtet sich nach bestehenden Zuschüssen durch andere Stellen wie Sozialversicherung oder Sozialministeriumservice und beträgt in diesen Fällen 30 %. Erhält nur das Land Steiermark einen Zuschuss, erhöht sich die Unterstützung auf 50 %. In Härtefällen können bis zu 100 % der Ausgaben übernommen werden. Verluste oder Unbrauchbarkeit durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ganz oder teilweise von der Förderung ausgeschlossen werden.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Behinderung, die ihren Wohnsitz in der Steiermark haben und für deren Alltagsgestaltung ein Hilfsmittel unverzichtbar ist. Anträge sind spätestens einen Monat nach Kauf beziehungsweise Reparatur des Geräts einzureichen. Zum Antragsdossier gehören Nachweise über Bewilligungen oder Ablehnungen von Zuschüssen durch die Krankenversicherung, den Unterstützungsfonds des Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträgers sowie den Sozialministeriumservice und Einkommensnachweise. Pflegehilfsmittel sind davon ausgenommen. Das Verfahren ist kostenfrei und wird über das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration abgewickelt. Ziel dieser kontinuierlichen Fördermöglichkeit ist es, die Teilhabe und Mobilität von Menschen mit Behinderung im Alltag nachhaltig zu sichern.