Institutionelle Hilfeangebote zur Aufarbeitung von Trennung, Scheidung und/oder Tod, Niederösterreich
Pauschalförderung für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Niederösterreich zur institutionellen Unterstützung bei der Verarbeitung von Trennung, Scheidung und/oder Tod naher Angehöriger.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel ist die Förderung institutioneller Hilfeformen wie Besuchscafés, nachgehender Besuchsbegleitung, Rainbowsgruppen und mobiler Betreuung, um Kindern und Jugendlichen nach Trennung, Scheidung oder Tod eines nahen Angehörigen die Verarbeitung und den Umgang mit ihren Problemen und Nöten zu erleichtern.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Festgestellte Eignung nach §26 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
- Tätigkeit im Rahmen der sozialen Dienste der Kinder- und Jugendhilfe
- Beachtung der Richtlinien zur pauschalen Förderung vom 20.12.2005
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Förderungsansuchen
- Vereinsregisterauszug oder Handelsregisterauszug oder vergleichbare Bescheinigung
- Voranschlag bzw. Gesamtbudgetvorschau
- Einnahmen- und Ausgabenübersicht
- Verwendungsnachweis
Bewertungskriterien
- Priorität gemäß Prioritätenreihung nach §8 der Richtlinien
Beschreibung
Die Pauschalförderung des Landes Niederösterreich bietet gemeinnützigen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Niederösterreich institutionelle Unterstützung zur Aufarbeitung von Trennung, Scheidung oder Tod naher Angehöriger. Förderfähig sind Besuchscafés, nachgehende Besuchsbegleitung, Rainbowsgruppen sowie mobile Betreuungsangebote, die in kindgerechter Atmosphäre Begegnungsstätten und individuelle Begleitung in der Lebenswelt der jungen Menschen ermöglichen. Unter den thematischen Schwerpunkten Soziales, Kinder und Jugendliche sowie Arbeit & Soziales wird durch diese Maßnahmen die Verarbeitung belastender Situationen gefördert und ein fachlicher Austausch unter pädagogischem Fachpersonal unterstützt.
Förderberechtigt sind Einrichtungen mit festgestellter Eignung nach § 26 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz. Als Zuschussmodell kann die Pauschalförderung fortlaufend beantragt werden: Erstmalige Förderansuchen sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres, Folgeanträge bis zum 31.01. einzureichen. Erforderliche Unterlagen umfassen unter anderem das vollständig ausgefüllte Förderungsansuchen, einen aktuellen Vereinsregister- oder Handelsregisterauszug, eine detaillierte Voranschlags- bzw. Gesamtbudgetvorschau, eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht sowie den abschließenden Verwendungsnachweis. Die Vergabe orientiert sich an den Richtlinien zur pauschalen Förderung vom 20.12.2005 und der Prioritätenreihung gemäß § 8. Auf diese Weise werden regionale Angebote nachhaltig gestärkt, damit Kinder und Jugendliche in belastenden Lebenssituationen fachkundig begleitet werden.