Kinderschutzarbeit in Kinderschutzzentren
Förderung von spezialisierten Kinderschutzzentren in Niederösterreich zur Beratung und therapeutischen Unterstützung von Kindern, die Opfer von Gewalt geworden sind. Anträge fortlaufend ohne Befristung möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Für Kinder, die Opfer von Gewalt (auch sexueller Gewalt) geworden sind, werden in spezialisierten Einrichtungen (Kinderschutzzentren) Beratung und therapeutische Hilfe angeboten. Die Hilfestellung umfasst auch Arbeit mit Angehörigen sowie mit Personen aus helfenden Berufen im Umfeld dieser Kinder, nicht aber die Beherbergung von Kindern in bedrohlichen Krisensituationen.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Feststellung der Eignung nach §26 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG)
- Berücksichtigung der Richtlinien zur pauschalen Förderung von sozialen Diensten der freien Jugendwohlfahrt (Beschluss vom 20.12.2005)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Formblatt für Förderungsansuchen
- aktueller Vereinsregisterauszug oder Handelsregisterauszug oder sonstige Bescheinigung
- Bescheid über die Eignungsfeststellung
Bewertungskriterien
- Prioritätenstufe 1 gemäß Pauschalfoerderungsrichtlinie
Beschreibung
In Niederösterreich ermöglicht eine pauschale Zuschussförderung gemeinnützigen Organisationen die Errichtung und den Betrieb spezialisierter Kinderschutzzentren. Diese Zentren bieten Beratung und therapeutische Begleitung für Kinder und Jugendliche, die Gewalt- oder Sexualgewalterfahrungen gemacht haben. Im Themenfeld Soziales – mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche sowie Arbeit & Soziales – werden neben individueller Traumabewältigung auch Angehörige und Fachkräfte aus helfenden Berufen einbezogen, um ein vernetztes Hilfesystem zur langfristigen Stabilisierung aufzubauen. Nicht Bestandteil der Förderung ist die Unterbringung in akuten Krisensituationen, vielmehr liegt der Fokus auf präventiven und rein therapeutischen Leistungen.
Erstanträge sind bis zum 31. März, Folgeanträge bis zum 31. Jänner eines Jahres möglich; Anträge werden fortlaufend ohne Befristung entgegengenommen. Fördervoraussetzungen sind die Eignungsfeststellung gemäß § 26 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie die Beachtung der Richtlinien zur pauschalen Förderung sozialer Dienste der freien Jugendwohlfahrt (Prioritätsstufe 1). Benötigt werden ein ausgefülltes Formblatt für Förderansuchen, ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister bzw. eine gleichwertige Bescheinigung sowie der Bescheid über die Eignungsfeststellung. Dieses Finanzierungsinstrument richtet sich an Träger:innen, die ein hochqualifiziertes und nachhaltiges Unterstützungsangebot im Kinderschutz bereitstellen.