Pflegekarenzgeld
Pflegekarenzgeld sichert pflegenden Angehörigen während einer Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eine finanzielle Absicherung in Form eines Karenzgeldes. Rechtsanspruch seit 01.01.2014, Dauer bis zu 6 Monate pro Pflegefall.
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Förderkriterien
Förderziel
Das Pflegekarenzgeld stellt pflegenden Angehörigen während einer Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eine finanzielle Absicherung in Form eines Ersatzes des wegfallenden Erwerbseinkommens bereit und unterstützt so die Betreuung und Pflege naher Angehöriger.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit Arbeitgeberin/Arbeitgeber
- Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gem. § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG
- Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen mindestens Pflegegeldstufe 3 (bei Minderjährigen oder Demenzerkrankten ab Pflegegeldstufe 1)
- Erklärung, dass Pflege und Betreuung überwiegend während der Karenz erbracht werden
- Ununterbrochene vollversicherungspflichtige Beschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis von mindestens 3 Monaten
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Vereinbarung über Pflegekarenz/Pflegeteilzeit
- Abmeldebestätigung vom Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
- Bescheid über Pflegegeldstufe des Angehörigen
- Erklärung zur überwiegend erbrachten Pflege und Betreuung
- Nachweis über 3 Monate Versicherungsdauer
Beschreibung
Pflegekarenzgeld bietet in ganz Österreich pflegenden Angehörigen eine gesetzlich verankerte finanzielle Absicherung, wenn die berufliche Erwerbstätigkeit für die Pflege und Betreuung naher Angehöriger unterbrochen oder auf Teilzeit reduziert wird. Seit dem 01.01.2014 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss, der als Ersatz des wegfallenden Erwerbseinkommens gewährt wird. Die Unterstützung fällt unter die Themenfelder Soziales sowie Arbeit & Soziales und kann pro Pflegefall bis zu sechs Monate (bei mindestens zwei pflegenden Personen zeitversetzt) in Anspruch genommen werden. In besonderen Fällen wie Familienhospizkarenz oder bei Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegegeldstufe ist eine weitere Bezugsdauer von bis zu sechs Monaten möglich. Dadurch wird eine qualitätsvolle Betreuung gewährleistet und der Verbleib pflegebedürftiger Menschen im vertrauten Umfeld gefördert.
Gefördert werden Privatpersonen, die eine Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz für Angehörige ab Pflegegeldstufe 3 (bei Minderjährigen oder Demenzerkrankten ab Stufe 1) vereinbaren und sich gegebenenfalls vom Arbeitslosengeld bzw. von der Notstandshilfe abmelden. Voraussetzung ist eine ununterbrochene vollversicherungspflichtige Beschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis für mindestens drei Monate sowie die Erklärung, dass die Pflege und Betreuung überwiegend während der Karenz erbracht wird. Benötigte Unterlagen umfassen die Vereinbarung über Pflegekarenz/Pflegeteilzeit, die Abmeldebestätigung vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, den Bescheid über die Pflegegeldstufe, eine schriftliche Pflegeerklärung und den Versicherungsnachweis über drei Monate Beschäftigungsdauer. Anträge können jederzeit formlos bei der zuständigen Sozialversicherung oder beim Sozialministerium eingereicht werden.