Psychotherapie für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Psychotherapeutische Hilfe für Kinder und Jugendliche in Salzburger Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bei Bedarf. Seit 01.01.2014 unbefristet verfügbar.
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Förderkriterien
Förderziel
Kindern und Jugendlichen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeeltern untergebracht sind, kann bei Bedarf psychotherapeutische Hilfe gewährt werden.
Förderfähige Ausgaben
- Psychotherapeutische Leistungen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesland Salzburg
- Bestehende Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeeltern
- Vorliegen eines objektiven Therapiebedarfs
- Eintrag der/d des PsychotherapeutIn im Verzeichnis der PsychotherapeutInnen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Abtretungserklärung der Obsorgeberechtigten wegen Zuschuss des Sozialversicherungsträgers
Beschreibung
In Salzburg erhalten Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeeltern untergebracht sind, bedarfsorientiert psychotherapeutische Unterstützung. Die unbefristete Zuschussförderung wurde am 1. Jänner 2014 gestartet und richtet sich an Privatpersonen, die einen objektiv festgestellten Therapiebedarf nachweisen. Das Förderziel besteht darin, jungen Menschen in sensiblen Lebenssituationen professionelle Begleitung anzubieten und damit langfristig ihre seelische Gesundheit zu stärken. Die finanzierten Leistungen werden ausschließlich von eingetragenen Psychotherapeut:innen im österreichischen Verzeichnis erbracht und gewähren eine passgenaue Versorgung direkt vor Ort in Salzburg.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesland Salzburg sowie die bestehende Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung oder bei Pflegeeltern. Zusätzlich muss der objektive Therapiebedarf durch geeignete fachärztliche Befunde oder Gutachten belegt werden. Als formales Nachweisdokument ist eine Abtretungserklärung der Obsorgeberechtigten erforderlich, damit der Zuschuss direkt an den Sozialversicherungsträger ausgezahlt werden kann. Anträge können jederzeit eingereicht werden, da die Frist seit Beginn der Maßnahme nicht befristet ist. Fachliche Rückfragen beantwortet das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Soziales, Referat Kinder- und Jugendhilfe sowie die örtlichen Jugendämter.