Ruhegeld für Pflegepersonen von Pflegekindern
Das Land Steiermark gewährt Pflegepersonen, die mindestens 15 Jahre ununterbrochen Pflegekinder betreut haben und das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Ruhegeld in Höhe von € 188,98 bis € 297,99. Gültig seit 13.11.2013, Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Gewährung eines Ruhegeldes an ehrenamtliche Pflegepersonen von Pflegekindern, sofern keine gleichwertige oder ähnliche Leistung einer anderen Gebietskörperschaft bezogen wurde.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Vollendetes 60. Lebensjahr
- Mindestens 15 Jahre ununterbrochene Pflege von Pflegekindern
- Ordentlicher Wohnsitz in der Steiermark während der Pflegezeit
- Keine gleichwertige oder ähnliche Leistung einer anderen Gebietskörperschaft
- Pflege nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Ausgefüllter Antrag
- Bestätigung der Jugendämter über Bestehen eines Jugendwohlfahrtsakts
- Bestätigung über Dauer der Pflegeverhältnisse und Zahl der Pflegekinder
Beschreibung
Seit dem 13. November 2013 honoriert das Land Steiermark langjähriges Engagement in der Pflege von Pflegekindern mit einem monatlichen Ruhegeld zwischen € 188,98 und € 297,99. Ziel dieser freiwilligen Leistung ist die Anerkennung ehrenamtlicher Pflegepersonen, die mindestens 15 Jahre ununterbrochen Pflegekinder betreut und dabei ihren ordentlichen Wohnsitz in der Steiermark hatten. Die konkrete Höhe des Ruhegeldes richtet sich nach Betreuungsdauer und Zahl der Pflegekinder: Für ein bis zwei betreute Kinder werden nach 15 Jahren jeweils € 188,98 gewährt, ab 20 Jahren € 261,65. Bei der Pflege von drei oder mehr Kindern steigt der Betrag von € 225,32 nach 15 Jahren auf € 297,99 nach 20 Jahren.
Förderberechtigt sind alle Privatpersonen, die zum Antragszeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine gleichwertige Leistung einer anderen Gebietskörperschaft beziehen und die Pflege nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt haben. Die Antragstellung ist jederzeit möglich und unbefristet. Voraussetzung für die Auszahlung sind ein ausgefüllter Förderantrag, eine Bestätigung der Jugendämter über das Bestehen eines Jugendwohlfahrtsakts sowie eine Übersicht über die Dauer der Pflegeverhältnisse und die Zahl der betreuten Pflegekinder. Diese unkomplizierte Fördermöglichkeit bietet Planungssicherheit und wertschätzt nachhaltig das Engagement von Pflegepersonen im sozialen Bereich.