Sonderprogramm Förderung der Betreuung von ukrainischen Flüchtlingskindern
Förderung der Betreuung von ukrainischen Flüchtlingskindern bis 15 Jahren in Tirol. Anträge sind bis spätestens drei Monate nach Beginn der Maßnahme einzubringen.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel der Förderung ist, die Betreuung von ukrainischen Flüchtlingskindern bis zum Alter von 15 Jahren (Ende der Schulpflicht) sicherzustellen.
Förderfähige Ausgaben
- Personalaufwendungen
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Privatpersonen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gemeinden oder Gemeindeverbände
- Natürliche oder juristische Personen
- Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen
- Körperschaften öffentlichen Rechts
- Für nicht-institutionelle Betreuungseinrichtungen: altersgerechte geeignete Räumlichkeiten
- Mehr anzeigen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Darstellung der Maßnahme (z.B. Räumlichkeiten, Personal) für nicht-institutionelle Betreuungseinrichtungen
- Erklärung über beantragte, bereits zugesagte oder gewährte Förderungen
- Aktuelle Vereinsstatuten und aktueller Auszug aus dem Vereinsregister bei Vereinen
Beschreibung
Das Sonderprogramm Förderung der Betreuung ukrainischer Flüchtlingskinder zielt darauf ab, ukrainischen Kindern und Jugendlichen bis zum Ende der Schulpflicht (bis 15 Jahre) in Tirol eine bedarfsgerechte und verlässliche Betreuung zu ermöglichen. Förderberechtigt sind öffentliche Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen sowie natürliche und juristische Personen. Ergänzend zum Regelbetrieb in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten können auch nicht-institutionelle Angebote in altersgerechten Räumlichkeiten unterstützt werden. Damit leistet das Programm einen wichtigen Beitrag zur sozialen Integration geflüchteter Familien und stärkt das lokale Bildungs- und Betreuungsnetzwerk.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss, wobei ausschließlich zusätzliche Personalaufwendungen anerkannt werden. Pro Kalenderwoche sind bis zu 40 förderfähige Stunden je zehn angemeldeter ukrainischer Flüchtlingskinder möglich, bei höheren Betreuungszahlen jeweils weitere 40 Stunden. Voraussetzung ist, dass Betreuungspersonen volljährig sowie körperlich und persönlich geeignet sind und der reguläre Betrieb institutioneller Einrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Anträge sind spätestens drei Monate nach Maßnahmebeginn – längstens bis 31. Dezember 2025 – bei der Abteilung Elementarbildung und allgemeines Bildungswesen des Landes Tirol einzureichen. Weitere Informationen zu Antragsunterlagen und Rechtsgrundlagen finden sich in der Rahmenrichtlinie Elementarbildung des Landes Tirol.