Beihilfen des Landes Kärnten zum landwirtschaftlichen Wasserbau gem. K-LFF-2023
Beihilfen des Landes Kärnten für wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im ländlichen Raum. Zuschüsse bis zu 65 % der förderbaren Kosten. Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Verbesserung und Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Förderfähige Ausgaben
- Bau- und Ingenieurkosten
- Materialkosten
- Arbeitsleistungen
- Flächenerwerb
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Genossenschaften
Zuwendungsvoraussetzungen
- Niederlassung in Kärnten und Bewirtschaftung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs
- Eigenleistungen von mindestens €10 je Hektar verbesserter Fläche und Jahr für genossenschaftliche Anlagen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Förderungsansuchen
- Verpflichtungserklärung
Beschreibung
Beihilfen des Landes Kärnten zum landwirtschaftlichen Wasserbau gem. K-LFF-2023 unterstützen land- und forstwirtschaftlich tätige Betriebe in Kärnten dabei, den Wasserhaushalt im ländlichen Raum zu stabilisieren und Bodenerosion wirksam zu verhindern. Gefördert werden sowohl wasserbauliche als auch kulturtechnische Maßnahmen – von der Sicherung von Rutschhängen und Uferrändern über die Renaturierung von Kleingewässern bis hin zu ökologisch sensiblen Entwässerungslösungen. Auf diese Weise trägt das Programm zur Erhaltung der Kulturlandschaft bei und schützt natürliche Lebensgrundlagen. Die födernden Stellen legen besonderen Wert auf nachhaltige Bauweisen und setzen Ingenieurs- und Materialkosten ebenso anrechenbar wie Arbeitsleistungen und gegebenenfalls den Erwerb von Grundflächen an.
Als antragsberechtigt gelten natürliche und juristische Personen sowie im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften und deren Zusammenschlüsse, sofern sie in Kärnten einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Co-operativen Anlagen stehen Förderungen nur zu, wenn jährlich Eigenleistungen von mindestens € 10,- je Hektar verbesserter Fläche erbracht werden. Zuschüsse können bis zu 65 % der förderbaren Kosten betragen und werden fortlaufend vergeben – ein Stichtag existiert nicht. Voraussetzung ist der Nachweis der Niederlassung in Kärnten und der Bewirtschaftung. Für die Antragstellung sind lediglich ein ausgefülltes Förderungsansuchen und eine Verpflichtungserklärung einzureichen. Die Förderungsabwicklungsstelle prüft die Unterlagen in der Reihenfolge des Eingangs und sichert damit eine zügige Unterstützung von Projekten im öffentlichen Interesse.