Beitrag zur Pflanzengesundheit von Reben
Rebvermehrungsbetriebe leisten jährlich einen zweckgebundenen Beitrag von 0,8 Cent je zur Vermarktung bewilligter Rebe zur Förderung der Pflanzengesundheit, zentral administriert über den Verband Österreichischer Rebveredler (VÖR).
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Förderkriterien
Förderziel
Zweckgebundene Finanzierung zur Gesunderhaltung des Rebvermehrungsmaterials und Förderung der Pflanzengesundheit von Reben.
Antragsberechtigt
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Beschluss im Rebenverkehrsbeirat (jährlich)
- Förderungsantrag des Verbandes Österreichischer Rebveredler (VÖR)
- Unterfertigung des Förderungsvertrags
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Förderungsantrag des VÖR
- Unterfertigter Förderungsvertrag
Beschreibung
Der “Beitrag zur Pflanzengesundheit von Reben” unterstützt österreichweit ansässige Rebvermehrungsbetriebe bei der zweckgebundenen Finanzierung der Gesundheit von Rebvermehrungsmaterial. Jährlich wird ein pauschaler Beitrag von 0,008 € pro zur Vermarktung bewilligter Rebe erhoben und als Zuschuss über den Verband Österreichischer Rebveredler (VÖR) administriert. Diese parafiskalische Einnahme des Bundes dient unmittelbar der Gesunderhaltung der Reben und trägt dazu bei, Pflanzenschutzmaßnahmen nachhaltig zu sichern. Die Höhe des jährlichen Beitragsaufkommens variiert dabei entsprechend der vermarkteten Rebenanzahl und wird zentral gesammelt, zweckgebunden verwaltet und schließlich als Förderung an die Betriebe ausgezahlt.
Förderberechtigt sind Unternehmen aus dem Bereich der Rebvermehrung, die aktiv zum Inverkehrbringen von Reben beitragen und somit die Finanzierung des Pflanzenschutzes mittragen. Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein positiver Beschluss des jährlich zusammentretenden Rebenverkehrsbeirats sowie die Einreichung eines Förderungsantrags beim VÖR. Nach Unterzeichnung des Fördervertrags wird die Auszahlung des Beitrags veranlasst. Der Förderzeitraum beträgt jeweils 12 Monate, eine feste Bewerbungsfrist existiert nicht, da die Beiträge bis zur Ausschöpfung des Budgets fortlaufend geleistet werden. Die transparente Abwicklung erfolgt auf Basis des Rebenverkehrsgesetzes 1996 (§ 18 Abs. 5) und den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für Bundesförderungen.
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