Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder
Unternehmen einer Unternehmensgruppe können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Inland steuerlich geltend machen. Körperschaftsteuererklärung bis 30. April (bzw. 30. Juni elektronisch) möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Steuerliche Wirkungsbuchung von Verlusten ausländischer Gruppenmitgliedern zur Hebung der Standortattraktivität durch zeitgemäßes Konzernbesteuerungskonzept.
Antragsberechtigt
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Unternehmensgruppe nach § 9 Abs. 6 KStG 1988
- Eintragung der Auslandsverluste in Beilage K1g zur Körperschaftsteuererklärung K1
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Beilage K1g zur Körperschaftsteuererklärung K1
- Körperschaftsteuererklärung
Beschreibung
Die „Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder“ ermöglicht es österreichweit tätigen Kapitalgesellschaften und vergleichbaren Körperschaften in Konzernverbünden, Verluste ihrer ausländischen Tochtergesellschaften steuerlich anzuerkennen. Im Rahmen eines modernen Konzernbesteuerungskonzepts werden ausländische Verluste im Inland dem steuerpflichtigen Ergebnis zugerechnet, wovon bis zu 75 % der Summe der eigenen Einkommen unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder absetzbar sind. Damit verfolgt der Zuschuss das Ziel, die Standortattraktivität zu stärken und die internationale Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmensgruppen zu erhöhen.
Die Förderung ist unbefristet abrufbar und erfolgt im Wege steuerlicher Ersparnisse. Zugrunde liegt das Körperschaftsteuergesetz 1988 (§ 9 Abs. 6), das die Bildung einer Unternehmensgruppe sowie die Voraussetzungen für die Verlustzuweisung regelt. Voraussetzung ist die Eintragung der Auslandsverluste in der Beilage K1g zur Körperschaftsteuererklärung K1 sowie die fristgerechte Einreichung der Erklärung bis 30. April (bzw. bis 30. Juni bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline). Ein förmlicher Antrag zur Gruppenbesteuerung ist beim zuständigen Finanzamt unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Die steuerlichen Wirkungen der Verlustzuweisung gelten mit Bescheidserlass und sind automatisch Bestandteil der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung. Unternehmen, die den Austausch inländischer und ausländischer Ergebnisse professionell nutzen möchten, profitieren von dieser innovativen Lösung zur Hebung der Wirtschaftsstandortqualität.
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