Digitalisierungsfonds
Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen.
Förderfähige Ausgaben
- Pilotversuche und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung
- Entwicklung von programminteraktiven Zusatzdiensten
- Anschaffung empfangsrelevanter Endgeräte
- Planungs-, Anschaffungs- und Errichtungskosten technischer Infrastruktur
- Öffentliche Informationsmaßnahmen zur digitalen Übertragung
Nicht förderfähige Ausgaben
- Kosten vor Antragstellung
- Nicht unmittelbar projektrelevante Ausgaben
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Existenzgründer/innen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Förderbarer Zweck gemäß §§ 22 und 25 KommAustria-Gesetz
- Sitz/Wohnsitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Projektbeginn nach Antragstellung
- Antrag mindestens vier Wochen vor Projektbeginn einzureichen
- Förderung max. 50 % der Nettokosten des Projekts
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Beschreibung
Der Digitalisierungsfonds der Republik Österreich fördert kontinuierlich die Implementierung moderner Übertragungstechniken und die Entwicklung digitaler Anwendungen im Rundfunkbereich auf der Basis europäischer Standards. Gefördert werden Pilotversuche, Forschungsvorhaben und die Schaffung programminteraktiver Zusatzdienste, die das digitale Angebot über klassische Rundfunkformate hinaus erweitern. Der Zuschuss richtet sich an Veranstalter:innen und Betreiber:innen von Rundfunkprogrammen sowie an Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Existenzgründer:innen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit einer Budgetierung von 1,5 Mio. Euro werden technische Infrastruktur, empfangsrelevante Endgeräte und öffentliche Informationsmaßnahmen unterstützt. Die Förderung erfolgt fortlaufend und versteht sich als 50 %ige Kostenbeteiligung an den förderfähigen Nettoprojektausgaben.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein förderbarer Projektzweck gemäß §§ 22 und 25 KommAustria-Gesetz, der Nachweis ausreichender Eigen- und Drittmittel sowie die Antragseinreichung spätestens vier Wochen vor Projektbeginn. Eine Kumulation mit anderen Bundesmitteln ist ausgeschlossen; vollständige Projektfinanzierung ohne Fördermittel muss nicht gegeben sein, setzt aber eine tragfähige Finanzierung sicher. Nicht förderfähig sind Ausgaben, die vor Antragstellung angefallen oder nicht unmittelbar projektbezogen sind. Projektskizzen und detaillierte Kostenpläne erleichtern die Prüfung durch das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, das die Rahmenrichtlinien erarbeitet und die Einhaltung europäischer Vorgaben überwacht.
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