Förderung der Auslagen für Berufsschulinternate
Kostenersatz für Unterbringungs- und Verpflegungskosten von Lehrlingen in Berufsschulinternaten (§ 9 Abs. 5 BAG). Antragsstellung gebührenfrei, gültig seit 01.01.2018 und unbegrenzt möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Kostenersatz der Auslagen von Lehrberechtigten für die Unterbringung und Verpflegung ihrer Lehrlinge in Berufsschulinternaten gemäß § 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz, mit dem Ziel, die berufliche Ausbildung zu unterstützen und die Integration von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Förderfähige Ausgaben
- Unterbringungskosten
- Verpflegungskosten
Nicht förderfähige Ausgaben
- Bereits durch andere Beihilfen gem. § 19c BAG geförderte Kosten
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Lehrvertrag muss am ersten Tag des Internatsaufenthaltes aufrecht sein
- Internatsaufenthalte ab dem 01.01.2018
- Antrag kann frühestens nach dem letzten Tag des Aufenthalt gestellt werden und muss spätestens 3 Jahre danach eingelangt sein
- Antragsberechtigt sind Lehrberechtigte (§ 2 BAG), ausgenommen Gebietskörperschaften
- Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten durch Rechnungen und Zahlungsbelege
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Ausgefülltes Antragsformular
- Rechnung des Schülerheims bzw. Unterkunftsgebers
- Nachweis über den Lehrvertrag
- Nachweis über Vorsteuerabzug (falls kein Vorsteuerabzug möglich)
Beschreibung
Seit dem 1. Jänner 2018 übernimmt der Bund den vollständigen Ersatz der Unterbringungs- und Verpflegungskosten von Lehrlingen in Berufsschulinternaten gemäß § 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz. Ziel der Förderung ist die Unterstützung qualitativ hochwertiger dualer Ausbildung und die nachhaltige Integration von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt. Die Leistungen werden als direkter Zuschuss ohne Budgetobergrenze gewährt und gelten österreichweit für alle berechtigten Lehrbetriebe und – mit Zustimmung des Lehrberechtigten – auch für Lehrlinge, die ab 2018 selbst Kosten getragen haben. Antragstellungen sind gebührenfrei und jederzeit möglich, müssen jedoch spätestens drei Jahre nach Ende des Internatsaufenthaltes eingehen. Durch transparente Abwicklung werden finanzielle Belastungen reduziert und Ausbildungschancen erhöht.
Förderberechtigt sind Unternehmen sowie Privatpersonen im Sinne der Lehrberechtigten nach § 2 BAG (Gebietskörperschaften sind ausgeschlossen). Voraussetzung ist ein gültiger Lehrvertrag am ersten Tag des Internatsaufenthaltes und der Nachweis tatsächlich entstandener Ausgaben mittels Rechnungen und Zahlungsbelegen. Kosten, die bereits durch andere Beihilfen nach § 19c BAG begünstigt wurden, bleiben ausgeschlossen. Die Förderquote beträgt 100 % der belegten Nettoausgaben (bzw. Brutto bei fehlendem Vorsteuerabzug). Für die Antragstellung sind ein ausgefülltes Antragsformular, Rechnungsbelege des Internats oder Unterkunftgebers sowie Nachweise zum Lehrvertrag und gegebenenfalls zum Vorsteuerabzug erforderlich. Auf diese Weise trägt die Förderinitiative wesentlich dazu bei, die Ausbildungskosten kalkulierbar zu halten und den Fachkräftenachwuchs in Österreich nachhaltig zu sichern.