Förderung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung von psychisch Kranken durch ehrenamtliche Laienhelfer in Bayern. Anträge sind bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
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Förderkriterien
Förderziel
Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.
Förderfähige Ausgaben
- Kostenpauschale je Laienhelfer
Antragsberechtigt
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Laienhelfer müssen einer Gruppe von mindestens vier Personen angehören
- Ehrenamtliche, regelmäßige Tätigkeit über das ganze Jahr
- Fachliche Begleitung der Laienhelfer muss gewährleistet sein
- Fördervoraussetzungen müssen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag auf Zuwendungsgewährung
- ggf. erforderliche Unterlagen
Beschreibung
Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Programm „Förderung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer“ ehrenamtliche Initiativen und Vereine in Bayern, die psychisch kranke Menschen im Alltag begleiten. Ziel der Zuwendung ist es, Betroffenen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern und zugleich Vorurteile gegenüber psychischen Erkrankungen abzubauen. Gefördert werden fachlich begleitete Laienhelfer:innen-Gruppen, die ganzjährig regelmäßig tätig sind und aus mindestens vier Personen bestehen. Die Förderung ordnet sich in die Themenfelder Gesundheit, Soziales sowie Arbeit & Soziales ein und trägt zur nachhaltigen Stärkung bürgerschaftlichen Engagements bei.
Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss in Form einer Kostenpauschale von bis zu 155 € pro Laienhelfer:in und Jahr gewährt. Antragsteller:innen – vorrangig Interessenverbände oder sonstige eingetragene Vereine – müssen nachweisen, dass die Fördervoraussetzungen bereits seit etwa einem Jahr vor Bewilligungsbeginn erfüllt sind. Die Projektlaufzeit beträgt 12 Monate, in denen alle betreuungsrelevanten Aufwendungen berücksichtigt werden. Der formlos ausgefüllte Förderantrag auf Zuwendungsgewährung ist jeweils bis zum 1. März eines Jahres bei der örtlich zuständigen Regierungsbehörde einzureichen. Neben dem Hauptantrag können weitere erforderliche Unterlagen je nach Einzelfall beizufügen sein. Die Zuständigkeit für Bewilligung und Auszahlung liegt bei den bayerischen Regierungspräsidien im Auftrag des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.
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