Förderung der Kosten und Mehrkosten gemäß § 34 ff SOG 2021
Das Land Tirol gewährt Gemeinden Zuschüsse zu Kosten der Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für charakteristische Gebäude und geschützte Zonen sowie für Öffentlichkeitsarbeit. Erstattung von 50 % bzw. 75 % der Kosten bzw. Mehrkosten. Keine Fristen, Anträge bis Ausschöpfung des Budgets.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden, geschützten Zonen oder deren Änderung sowie Öffentlichkeitsarbeiten und Erstattung von Kosten und Mehrkosten gemäß SOG 2021 für Gemeinden in Tirol.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 2 SOG 2021
- Mehrkosten nach § 35 SOG 2021
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Förderungswerber sind die Gemeinden des Bundeslandes Tirol
- Vorliegen aller zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen
- Baubewilligung oder Bewilligung nach SOG 2021
- Kostenberechnung mit detaillierter Darstellung der Gesamtkosten
- Gutachten des Sachverständigenbeirates oder Gutachten des Gemeindevertreters im Beirat
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Baubewilligung oder Bewilligung nach SOG 2021
- Kostenberechnung mit detaillierter Darstellung der Gesamtkosten
- Gutachten des Sachverständigenbeirates bzw. des Gemeindevertreters
- Zahlungsnachweis der Gemeinde
- Bestätigung der Umsetzung des Vorhabens
- Nachweis Ausschöpfung sonstiger Fördermöglichkeiten
Beschreibung
Das Förderprogramm des Landes Tirol unterstützt Gemeinden bei der Ausarbeitung fundierter Entscheidungsgrundlagen im Bereich Bauten- und Denkmalschutz, Städtebau & Stadterneuerung sowie Infrastruktur & Städtebau. Gefördert werden die Aufbereitung von Unterlagen für charakteristische Gebäude, die Erklärung geschützter Zonen oder deren Änderung sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 2 SOG 2021. Gemeinden erhalten einen Zuschuss von 50 Prozent der förderfähigen Kosten, finanzschwache Gemeinden im Sinn des § 38 Abs. 3 SOG 2021 können bis zu 75 Prozent erstattet bekommen. Anträge können fortlaufend bis zur Ausschöpfung des jährlichen Fördervolumens eingereicht werden, wodurch eine flexible und frühzeitige Planung ermöglicht wird. Die Maßnahme trägt dazu bei, das Ortsbild langfristig zu sichern und das Bewusstsein der Bevölkerung für denkmal- und stadtbildrelevante Projekte zu stärken.
Förderberechtigt sind alle Gemeinden des Bundeslandes Tirol. Voraussetzung für die Bewilligung ist das Vorliegen einer Baubewilligung oder entsprechenden Genehmigung nach SOG 2021, eine detaillierte Kostenberechnung, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates bzw. des Gemeindevertreter:innen im Beirat, ein Nachweis der tatsächlichen Zahlungen sowie die Bestätigung der Umsetzung. Zudem müssen andere Fördermöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausgeschöpft sein. Die Antragstellung erfolgt über das interne Formular des Portal Tirol; es sind keine Fristen zu beachten, solange Budgetmittel verfügbar sind. Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung begleitet Gemeinden bei fachlichen Fragen und sorgt für eine effiziente Abwicklung.
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