Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte sowie Maßnahmen der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz in NRW mit zinslosen Darlehen und Zuschüssen.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte einschließlich Bestandserfassung, Soll-Konzept und Handlungsempfehlungen sowie gemeinschaftlicher Anlagen, bodenschützender/-verbessernder Maßnahmen, Dorferneuerung, Zwischenerwerb von Land für Flurbereinigung und freiwilligen Landtausch im Rahmen der ländlichen Entwicklung.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten für Planungsbüro und Fachgutachter
- Sach- und Personalkosten für Konzepterstellung
- Umsatzsteuer, soweit nicht erstattungsfähig
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gemeinde liegt ganz oder teilweise in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“
- Antragsberechtigung je nach Maßnahme für Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie natürliche und juristische Personen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsvordrucke der zuständigen Bezirksregierung
- Förderrichtlinie
- Leitfaden zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte
- Kostenvoranschläge
Bewertungskriterien
- Strukturelle Gegebenheiten im ländlichen Raum
- Agrarstrukturelle Verhältnisse
- Notwendigkeit eines Wegenetzkonzepts
- Multifunktionale Bedeutung des ländlichen Wegenetzes
Beschreibung
In Nordrhein-Westfalen unterstützt das Land die Entwicklung zukunftsorientierter ländlicher Wegenetzkonzepte sowie Maßnahmen der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz mit zinslosen Darlehen und Zuschüssen. Ziel ist die Bestandsaufnahme, Analyse und Planung eines bedarfsgerechten Wegenetzes inklusive Soll-Konzept und konkreter Handlungsempfehlungen. Gefördert werden neben der Konzepterstellung auch bodenschützende oder -verbessernde Maßnahmen, gemeinschaftliche Anlagen und Dorferneuerungsvorhaben sowie der Zwischenerwerb von Land für Flurbereinigung und freiwilligen Landtausch. Antragsberechtigt sind Kommunen, Teilnehmer:innengemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, sofern das Gemeindegebiet ganz oder teilweise innerhalb der ausgewiesenen Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ liegt.
Die Förderquote beträgt 75 % bis 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal bis zu 50.000 €, und deckt Planungsbüro- und Fachgutachterkosten, Sach- und Personalkosten für die Konzepterstellung sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer ab. Die Bewertung der Anträge erfolgt anhand ländlicher Strukturen, agrarstruktureller Verhältnisse sowie der multifunktionalen Bedeutung des Wegenetzes. Erforderlich sind Antragsvordrucke der zuständigen Bezirksregierung, die Förderrichtlinie, ein Leitfaden zur Konzepterstellung sowie Kostenvoranschläge. Einreichungen sind jährlich zum Stichtag 31.10. vorzunehmen. Dieses Förderangebot ermöglicht es Akteur:innen in Kommunalverwaltung und Landentwicklung, mit externer Fachunterstützung nachhaltige Infrastrukturentscheidungen zu treffen und die Mobilität sowie Biodiversität im ländlichen Raum langfristig zu sichern.
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