Förderung nach § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert kulturbezogene und historisch-politische Projekte zur Kultur und Geschichte in den ehemaligen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten – insbesondere grenzüberschreitende Maßnahmen. Bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss übernommen. Anträge für das 1. Halbjahr sind bis zum 20. Oktober des Vorjahres, für das 2. Halbjahr bis zum 20. April einzureichen.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von kulturbezogenen Projekten und Projekten der historisch-politischen Bildung, die die Wechselbeziehungen zwischen Deutschen und ihren östlichen Nachbarn angemessen berücksichtigen und den Gedanken der Völkerverständigung fördern.
Förderfähige Ausgaben
- Personalaufwendungen
- Sachkosten
- Reisekosten
- Honorare
- Investitionen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Gemeinnützige Organisationen
- Bildungseinrichtungen
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Projektausführung durch natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts
- Bezug zur Kultur und Geschichte in ehemaligen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten
- Förderzweck gemäß § 96 BVFG
- Völkerverständigungsaspekt
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Projektbeschreibung
- Finanzierungsplan
- Ausstellungsbeschreibung
- Antragsformular (Anlage 1)
Bewertungskriterien
- Völkerverständigungsaspekt
- Grenzüberschreitender Bezug
- Kultur- und Geschichtsbezug
- Qualität der Projektbeschreibung
Beschreibung
Das Förderprogramm nach § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) des Landes Nordrhein-Westfalen richtet sich an Privatpersonen, Vereine, Bildungseinrichtungen und Unternehmen mit Sitz im Bundesland. Gefördert werden kulturbezogene und historisch-politische Initiativen zur Pflege des Kulturgutes in den ehemals deutschen Ost- und Siedlungsgebieten – von Vorträgen, Seminaren und Workshops über Ausstellungen und Publikationen bis hin zu musikalischen oder tänzerischen Begegnungen im Inland und im jeweiligen Herkunftsland. Vorrang haben grenzüberschreitende Maßnahmen, bei denen Personen, Institutionen oder Kulturgüter beiderseits der früheren Grenzen eingebunden werden. Bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben (Personal, Sachkosten, Reisekosten, Honorare und in begründeten Fällen Investitionen) werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss übernommen. Die Zuwendung muss mindestens 1 000 Euro (bzw. 250 Euro bei Brauchtums- oder religiösen Veranstaltungen) betragen. Die Anträge für das erste Halbjahr sind bis zum 20. Oktober des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 20. April bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Ziel der Förderung ist die Völkerverständigung und das angemessene Berücksichtigen der Beziehungen zwischen Deutschen und ihren östlichen Nachbarinnen und Nachbarn. Förderfähig sind Projekte, die den Gedanken der grenzüberschreitenden Erinnerungskultur, Auseinandersetzung mit Flucht und Vertreibung sowie historisch-politischer Bildung und Integration verknüpfen. Die Antragsunterlagen umfassen eine detaillierte Projektbeschreibung, einen Finanzierungsplan, eine Ausstellungs- oder Veranstaltungsbeschreibung und das offizielle Antragsformular (Anlage 1). Die Auswahl erfolgt nach klaren Kriterien wie Qualität der Projektkonzeption, grenzüberschreitende Bezugsnähe und Völkerverständigungsaspekt. Die Förderrichtlinie ist Grundlage für die Bewilligung, die nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt.
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