Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Ungewollt kinderlose Paare erhalten einen Zuschuss zu reproduktionsmedizinischen Behandlungen (IVF, ICSI) im 1. bis 4. Behandlungszyklus. Die Höhe beläuft sich je nach Behandlungsstand und Familienstand auf bis zu 12,5 % bzw. 25 % des verbleibenden Eigenanteils. Anträge sind fortlaufend möglich, die genauen Bedingungen variieren je nach Bundesland.
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Förderkriterien
Förderziel
Zuschuss zu reproduktionsmedizinischen Behandlungen, insbesondere In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), um ungewollt kinderlose Paare zu unterstützen.
Förderfähige Ausgaben
- Eigenanteil der Behandlungskosten
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Deutschland
- Nutzung einer Reproduktionseinrichtung in Deutschland
- Erfüllung der Bedingungen des § 27a SGB V
- Ärztlich festgestellte Unfruchtbarkeit
- Attestierte Erfolgsaussicht der Behandlung
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Beschreibung
Ungewollt kinderlose Paare in Deutschland können durch einen Zuschuss zu reproduktionsmedizinischen Behandlungen entscheidend entlastet werden. Gefördert werden In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus. Je nach Behandlungsstand und Familienstand übernimmt der Bund gemeinsam mit dem jeweiligen Bundesland bis zu 12,5 % beziehungsweise bis zu 25 % des verbleibenden Eigenanteils an den Behandlungskosten. Die Unterstützung wird als direkter Zuschuss ausgezahlt und stellt eine fortlaufende Fördermöglichkeit dar, sodass Anträge jederzeit gestellt werden können. Diese Form der finanziellen Förderung erleichtert den Zugang zu modernen Reproduktionstechnologien und ermöglicht Paaren, ihren Kinderwunsch unter optimalen Rahmenbedingungen zu verfolgen.
Voraussetzung für eine Bewilligung sind ein deutscher Hauptwohnsitz, die Nutzung einer inländischen Reproduktionseinrichtung sowie die ärztlich festgestellte Unfruchtbarkeit mit attestierter Erfolgsaussicht nach § 27a SGB V. Zusätzlich gilt eine Altersgrenze von 25 bis 40 Jahren für Frauen und 25 bis 50 Jahren für Männer. Die Förderung setzt voraus, dass das jeweilige Bundesland die Zuschusshöhe mindestens in gleicher Höhe mitträgt, wobei landesspezifische Kriterien variieren können. Antragsteller:innen richten ihren Antrag an die zuständige Behörde des Wohnortes – in Sachsen übernimmt das BAFzA die Antragsbearbeitung. Durch die Kombination von Bundes- und Landesmitteln wird ein breit angelegtes Unterstützungssystem geschaffen, das ungewollt kinderlosen Paaren eine realistische Chance auf Familiengründung bietet.
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