Zuschuss

Freie Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.

Zuschüsse für ambulante Maßnahmen zur Resozialisierung und sozialen Integration von Straffälligen in Niedersachsen. 90 % Personalkostenzuschuss, 15 % Sachkostenzuschuss. Antrag bis 31.10. des Vorjahres.

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Förderkriterien

Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Niedersachsen
Förderquote: 90 % Personalkostenzuschuss; 15 % Sachkostenzuschuss
Nur für gemeinnützige Organisationen

Förderziel

Das Land Niedersachsen unterstützt freie Träger der Straffälligenhilfe bei ambulanten sozialen Maßnahmen, um straffällig gewordene, inhaftierte und entlassene Personen sowie deren Angehörige zu resozialisieren und wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

Förderfähige Ausgaben

  • Personalausgaben
  • Sachkosten

Antragsberechtigt

  • Interessenverbände und sonstige Vereine
  • Gemeinnützige Organisationen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  • andere gemeinnützige rechtsfähige Träger der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
  • Beratungs- und Betreuungsangebote richten sich an straffällige Personen und deren Angehörige
  • Beschäftigung von mindestens einer Fachkraft mit Hochschulabschluss im Sozialwesen im Umfang von mindestens 50 % einer Vollstelle
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Beschreibung

Im Rahmen der Freien Straffälligenhilfe unterstützt das Land Niedersachsen gemeinnützige und mildtätig anerkannte eingetragene Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie andere rechtsfähige Träger der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege dabei, ambulante Beratungs- und Integrationsangebote für straffällig gewordene, inhaftierte und entlassene Personen sowie deren Angehörige umzusetzen. Das Förderprogramm stellt sicher, dass Ratsuchende frühzeitig auf den Wiedereinstieg ins gesellschaftliche Leben vorbereitet werden – von der Wohnungssuche über die Arbeitsmarktintegration bis hin zur sozialpädagogisch begleiteten Schuldner- und Suchtberatung. Besonderes Augenmerk liegt auf der kontinuierlichen Betreuung während der Entlassungsvorbereitung und der Nachbetreuung, um Rückfallrisiken zu minimieren und nachhaltige Perspektiven für ein straffreies Leben zu schaffen. Voraussetzung für eine Zuwendung ist die Beschäftigung mindestens einer Fachkraft mit Hochschulabschluss im Sozialwesen in einem Umfang von mindestens 50 % einer Vollstelle sowie die Einwerbung zusätzlicher Fördermittel Dritter.

Der Zuschuss erstreckt sich über bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben und bis zu 15 % der förderfähigen Sachkosten. Anträge sind bis zum 31.10. des Vorjahres beim Ambulanten Justizsozialdienst im Oberlandesgericht Oldenburg einzureichen. Durch die Kombination von Personal- und Sachkostenzuschuss wird eine verlässliche Basis geschaffen, um bestehende Angebote zu sichern und neue Projekte im Bereich Resozialisierung und soziale Integration zu realisieren. Die Förderung leistet einen wesentlichen Beitrag dazu, straffällige Personen langfristig in die Gesellschaft einzugliedern und das Ziel „Hilfe zur Selbsthilfe“ weiter zu stärken.

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