Zuschuss

Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume

Das Land Schleswig-Holstein fördert die Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50 % (bzw. bis zu 80 % bei landschaftspflegerischen oder barrierefreien Maßnahmen). Anträge sind jährlich bis zum 30.09. möglich.

Umwelt-/Naturschutz

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Förderkriterien

Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Schleswig-Holstein
Förderquote: 50% - 80%

Förderziel

Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Ausgaben, die für die Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen nach § 38 Landesnaturschutzgesetz entstehen. Die Fördermaßnahme soll Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den menschlichen Einfluss auf die Natur unmittelbar zu erfahren.

Förderfähige Ausgaben

  • Erstellung einer Entwicklungskonzeption
  • Informationsarbeit
  • Errichtung von Informationsstätten und -gebäuden
  • Landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen
  • Besucherlenkende Maßnahmen
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Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen
  • Interessenverbände und sonstige Vereine

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Schleswig-Holstein
  • Träger eines gemäß § 38 LNatSchG anerkannten oder in Aussicht gestellten Naturerlebnisraums
  • Sicherstellung von Nutzung, Verkehrssicherheit und Unterhaltung der Anlagen
  • Keine entgegenstehenden kommunalen oder überörtlichen Planungen
  • Antragseingang spätestens 30.09. des Haushaltsjahres
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Anerkennung nach § 38 LNatSchG
  2. Entwicklungskonzeption
  3. Negativbescheinigung der betroffenen Gemeinde
  4. Kosten- und Finanzierungsplan
  5. Zeitplan
  6. Erklärung über Förderung durch andere Stellen
  7. Erklärung zum Vorsteuerabzug

Beschreibung

In Schleswig-Holstein unterstützt das Land die Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss. Der Schwerpunkt liegt auf Umwelt-/Naturschutz sowie auf Energieeffizienz und Klimaschutz durch naturnahe Gestaltung. Gefördert werden unter anderem die Erstellung einer Entwicklungskonzeption, Informationsarbeit sowie der Bau von Informationsstätten und ‑gebäuden. Ebenfalls förderfähig sind landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen, besucherlenkende Einrichtungen, Planung und Anlage von Wegen und Pfaden, Bau von Park-, Ruhe-, Spiel- und Lernplätzen sowie Begrünungsmaßnahmen mit Baumpflanzungen. Zur Kennzeichnung von Naturerlebnisräumen zählen Beschilderungen und Sicherungselemente. Mit diesen Maßnahmen soll Besucher:innen ermöglicht werden, Naturzusammenhänge zu verstehen und den menschlichen Einfluss auf die Umwelt unmittelbar zu erleben. Der Zuschuss beläuft sich in der Regel auf bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und kann bei landschaftspflegerischen oder barrierefreien Maßnahmen auf bis zu 80 Prozent erhöht werden.

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Schleswig-Holstein, die als Träger einen nach § 38 Landesnaturschutzgesetz anerkannten oder in Aussicht gestellten Naturerlebnisraum betreiben. Voraussetzungen sind die Sicherstellung von Nutzung, Verkehrssicherheit und Unterhaltung der Anlagen, ein diskriminierungsfreier öffentlicher Zugang sowie eine möglichst barrierefreie Gestaltung. Weitere Bedingungen sind das Fehlen entgegenstehender kommunaler oder überörtlicher Planungen und die vorrangige Inanspruchnahme Dritter Mittel (EU, Bund). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Anerkennung nach § 38 LNatSchG, Entwicklungskonzeption, Negativbescheinigung der betroffenen Gemeinde, Kosten- und Finanzierungsplan, Zeitplan sowie Erklärungen zu anderen Förderungen und zum Vorsteuerabzug. Anträge müssen jährlich spätestens zum 30. September bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eingehen.

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