Kleidermehrverschleißpauschale aus der Unfallversicherung
Jährliche Kleidermehrverschleißpauschale für Prothesenträger/innen, Nutzer/innen von Selbstfahrern und Träger/innen von Stützmiedern in Wien. Laufend seit 01.01.2013 ohne Antragsfrist.
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Förderkriterien
Förderziel
Sicherstellung der Auszahlung einer jährlichen Pauschale zur Kompensation erhöhter Kleiderabnutzung für berechtigte Personen im Rahmen der Unfallversicherung.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Prothesenträger/innen bzw. Nutzer/innen von Selbstfahrern bzw. Träger/innen von Stützmiedern
- Zuspruch der Pauschale vor dem 31.12.1988 (für AUVA-Versicherte)
Beschreibung
Die Kleidermehrverschleißpauschale aus der Unfallversicherung ermöglicht Prothesenträger:innen, Nutzer:innen von Selbstfahrern und Träger:innen von Stützmiedern in Wien eine jährliche Pauschalzahlung zur Kompensation des erhöhten Textilabriebs. Seit dem 1. Jänner 2013 wird diese Förderung kontinuierlich gewährt, ohne fixen Antragsstichtag. Auch Querschnittgelähmte mit Inkontinenz der Blase und des Darmes, sofern sie nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) oder der Beamtenversicherung anspruchsberechtigt sind, profitieren von der Pauschale zu den jeweils geltenden Sätzen. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der Unfallversicherung als Sozialversicherungsleistung und zählt zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen. Damit wird sichergestellt, dass die berechtigten Personen nicht zusätzlich belastet werden, wenn ihre Hilfsmittel zu einem überdurchschnittlichen Verschleiß der Bekleidung führen. Wer bereits vor dem 31. Dezember 1988 eine Kleidermehrverschleißpauschale zugesprochen bekam, behält den bisherigen Anspruch in der ursprünglichen Höhe unverändert bei.
Der Zuschuss wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sektion II) vergeben; Anträge können jederzeit ohne Fristenbeginn gestellt werden. Zu den Voraussetzungen zählen neben dem Besitz von Prothesen, Stützmiedern oder Selbstfahrern der Nachweis eines entsprechenden Zuspruchs vor 1988 (für AUVA-Versicherte). Die Pauschale trägt dazu bei, finanzielle Barrieren bei der Nutzung orthopädischer Hilfsmittel abzubauen und die Lebensqualität der Anspruchsberechtigten nachhaltig zu sichern. Interessierte Personen finden in den offiziellen Richtlinien und Gesetzesgrundlagen (§ 202 ASVG i.V.m. Prothesenrichtlinien der AUVA bzw. § 70b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) ausführliche Informationen über Förderhöhen und Antragsmodalitäten.
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