Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)
Bundesmittel zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen in NRW: rund 1,125 Mrd. € für Infrastruktur und 1,121 Mrd. € für Schulinfrastruktur. Fortlaufende Antragsmöglichkeit über das IDEV-Verfahren.
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Förderkriterien
Förderziel
Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen in Nordrhein-Westfalen durch Finanzhilfen für Infrastrukturinvestitionen (Kapitel 1) und zur Verbesserung der Schulinfrastruktur (Kapitel 2).
Förderfähige Ausgaben
- Investitionskosten nach DIN 276 (Bauwerk, technische Anlagen, Außenanlagen)
- Baunebenkosten (Planung, Architekten, Ingenieure, Bauunterlagen)
- Notwendige Ausstattung und gebäudefeste Ausrüstung
- Unabdingbare ergänzende Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Datenleitungen)
Nicht förderfähige Ausgaben
- Laufende Verwaltungskosten (Personal, Sachkosten)
- Bewegliche Ausstattungsgegenstände (Möbel, Endgeräte)
- Gebäudefremde Investitionen (z. B. Abwasseranlagen)
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Finanzschwache Kommune gemäß Anlage KInvFöG NRW (Schlüsselzuweisungen 2011–2015 bzw. 2015–2017)
- Investitionsbeginn nach dem 30.06.2015 für Kapitel 1 bzw. nach dem 30.06.2017 für Kapitel 2
- Nachhaltige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Elektronische Maßnahmenmeldung (IDEV)
- Mittelabrufformular gemäß § 8 KInvFöG NRW bzw. § 15 KInvFöG NRW
- Beendigungsanzeige mit Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung
- Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis)
Bewertungskriterien
- Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
- Nachhaltigkeit und dauerhafte Nutzbarkeit
- Relevanz für finanzschwache Kommunen
Beschreibung
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) unterstützt finanzschwache Kommunen in ganz NRW bei Investitionen in kommunale und schulische Infrastruktur. Mit rund 1,126 Mrd. € für Infrastrukturvorhaben (Kapitel 1) sowie 1,121 Mrd. € speziell für Schulbau und sanierung (Kapitel 2) kommen Landes- und Bundesmittel unmittelbar dort zum Einsatz, wo drängender Investitionsbedarf besteht. Bis zu 90 % der förderfähigen Kosten werden als Zuschüsse gewährt, die restlichen Eigenmittel trägt die Kommune oder andere Träger mit mindestens 10 %. Basis der Förderfähigkeit sind unter anderem wirtschaftliche und nachhaltige Investitionskonzepte sowie der Nachweis, dass die Maßnahme dauerhaft genutzt werden kann. Förderbereiche umfassen etwa den Bau, Umbau und die energetische Sanierung von Verwaltungsgebäuden, Straßen, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie notwendig ergänzende Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Datenleitungen) und baulich-feste Ausstattungen zur Realisierung digitaler Anforderungen. Neubauten von Ersatzgebäuden kommen ausnahmsweise in Betracht, wenn sie nach wirtschaftlicher Prüfung günstiger als eine Bestandssanierung sind und nicht zu einer Kapazitätsaufstockung führen.
Finanzschwache Gemeinden und Kreise gemäß Anlage zum KInvFöG NRW können fortlaufend über das IDEV-Verfahren Anträge stellen und Mittelabrufe vornehmen. Nach Abschluss der Maßnahmen sind Verwendungsnachweise mit Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. Für Kapitel 2 gilt ein Mindestvolumen von 40.000 €. Die Bezirksregierung Arnsberg übernimmt die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle der Mittel. Detaillierte Vorgaben zur Mittelverwendung, zum Verwendungsnachweis und zur Berichterstattung finden sich in den Anlagen und Verwaltungsvereinbarungen. So wird sichergestellt, dass die Investitionen den kommunalen Handlungsfeldern Infrastruktur, Bildung, Klimaschutz und Klimaanpassung langfristig zugutekommen und den kommunalen Handlungsspielraum stärken.
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