Diese Förderung ist nicht mehr aktuell
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Lehrpraxisförderung
Förderung der sechsmonatigen Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin in Lehr- oder Lehrgruppenpraxen in Wien. Förderung durch das BMSGPK gemeinsam mit Ländern und Sozialversicherungspartnern bis Ende 2025 bzw. 2028.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der verpflichtenden Ausbildung angehender Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin im Rahmen einer sechsmonatigen Lehr(gruppen)praxis zur Sicherstellung einer flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Primärversorgung in Österreich.
Förderfähige Ausgaben
- Personalkosten inklusive Lohnnebenkosten und anteiliger Sonderzahlungen
Nicht förderfähige Ausgaben
- Reisekosten
- Sach- und Betriebskosten außerhalb des Gehalts
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Bewilligung gemäß §§ 12 bzw. 12a ÄrzteG 1998 zur Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis
- Eigener Endnachweis über den Abschluss des Spitalturnus
- Keine vorherige volle Förderung durch das BMSGPK für dieselbe Ausbildung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Förderungsantrag (Anlage 1 bzw. 2)
- Personalkostenberechnung (Beilage A zum Antrag)
- Dienstzuteilung/Zusatzvereinbarung
- Rasterzeugnisse über absolvierte Ausbildungsabschnitte
- Gehaltszettel
Bewertungskriterien
- Erfüllung der Voraussetzungen gemäß ÄrzteG 1998
- Vollständigkeit der Ausbildungs- und Personalkostennachweise
- Pünktliche Einbringung der halbjährlichen Abrechnungen
Beschreibung
Die Lehrpraxisförderung in Wien unterstützt die sechsmonatige, verpflichtende Ausbildung von Turnusärzt:innen für Allgemeinmedizin in anerkannten Lehr- oder Lehrgruppenpraxen. Ziel dieses Programms ist es, durch eine praxisnahe Qualifikation am Ende des Spitalturnus eine hochwertige, flächendeckende Primärversorgung in Österreich sicherzustellen. Gefördert werden 65 % bis 75 % der Personalkosten (inklusive Lohnnebenkosten und anteiliger Sonderzahlungen) pro Ausbildungsfall. Die Kombination aus Bundesmitteln (BMSGPK), Landesförderungen und Beiträgen des Dachverbands der Sozialversicherung trägt zu einer ausgewogenen Kostenaufteilung bei. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Bewilligung gemäß §§ 12 bzw. 12a ÄrzteG 1998, der Nachweis des abgeschlossenen Spitalturnus, die Erfüllung der Ausbildungsbestimmungen der ÄAO 2015 sowie der Verzicht auf eine frühere volle Förderung derselben Ausbildung. Reisekosten, Sach- und Betriebskosten außerhalb des Gehalts sind nicht förderfähig.
Interessiert sind insbesondere Turnusärzt:innen am Ende ihres Spitalturnus, die eine Anstellung in der Lehrpraxis anstreben oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses „zugeteilt“ werden. Das Antragsverfahren erfolgt digital über eine Webapplikation des Sozialministeriums, gekoppelt mit der zuständigen Landesärztekammer. Notwendige Unterlagen sind u. a. Förderungsantrag (Anlage 1 bzw. 2), Personalkostenkalkulation, Dienstzuteilung, Rasterzeugnisse und Gehaltsunterlagen. Anträge müssen mindestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn und spätestens bis 31.12.2025 eingebracht werden. Die halbjährliche Abrechnung erfolgt zum 30. Juni und 31. Dezember, Auszahlungen folgen im Monat nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen. Durch eine enge Abstimmung zwischen Bundesministerium, Ländern, Sozialversicherung und Ärztekammer wird ein effizientes, transparentes Verfahren gewährleistet.
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