Zuschuss

Lehrpraxisförderung

Förderung der Ausbildungsstellen für angehende Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin in Wien mit bis zu 75 % Förderung der Personalkosten. Anträge über Landesärztekammer und Krankenanstaltenträger über Webportal möglich.

Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
28.11. - 31.12.2028
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Wien
Förderquote: 65% - 75%
Projektstart ab: 01.01.2025
Projektdauer: 9 Monate

Förderziel

Förderung der verpflichtenden Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin in Lehr(gruppen)praxen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung durch Allgemeinmediziner:innen.

Förderfähige Ausgaben

  • Personalkosten
  • Sonderzahlungen
  • Lohnnebenkosten

Nicht förderfähige Ausgaben

  • Sonstige Gehaltsbestandteile
  • Sachkosten
  • Reisekosten

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen
  • Unternehmen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Erfüllung des § 4 Abs. 4 Ärztegesetz 1998
  • Ende der Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • Keine vorherige Förderung durch BMASGPK

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Förderungsantrag
  2. Beilage A
  3. Beilage B
  4. Rasterzeugnisse
  5. Lohnkonten

Bewertungskriterien

  • Ausbildungserfolg
  • Rechtzeitige Abrechnung
  • Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen

Beschreibung

Die Lehrpraxisförderung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unterstützt die verpflichtende Ausbildungsphase von Turnusärzt:innen im Fach Allgemeinmedizin in Wien mit einem Zuschuss zu den Personalkosten in Höhe von 65 % bis 75 %. Die Förderung gilt für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die als Lehrpraxisinhaber:innen oder Krankenanstaltenträger:innen angehende Ärzt:innen ausbilden. Über ein Webportal der Landesärztekammer können Förderungsanträge mindestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn eingereicht werden. Gefördert werden ausschließlich Personalaufwendungen wie Grundgehälter, Sonderzahlungen und Lohnnebenkosten – Sach-, Reise- oder sonstige Gehaltsbestandteile sind ausgeschlossen. Die projektspezifischen Kosten werden halbjährlich abgerechnet; Abrechnungen sind bis 31. Dezember 2028 möglich. Anspruchsberechtigt sind Turnusärzt:innen am Ende ihrer Basisausbildung zum/zur Allgemeinmediziner:in, sofern gemäß § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 keine vorherige Bundesförderung bestand.

Das Programm zielt auf eine flächendeckende Primärversorgung durch Allgemeinmediziner:innen ab und leistet einen Beitrag, um Kapazitätsengpässe durch Pensionen auszugleichen. Die maximale Projektdauer beträgt neun Monate bei wöchentlicher Arbeitszeit entsprechend der üblichen Anstellungsbedingungen. Förderwürdigkeit bemisst sich an Ausbildungserfolg, rechtzeitiger Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen. Turnusärzt:innen und Praxisinhaber:innen reichen dafür neben dem Förderungsantrag („Anlage 1“ oder „Anlage 2“) Ausbildungsnachweise und Personalkostenübersichten („Beilage A“ und „Beilage B“) ein. Die Landesärztekammer prüft und bestätigt die Förderansuchen, ein Zuerkennungsschreiben wird vor Ausbildungsbeginn zugestellt. Zuschussbeträge werden quartalsweise akontiert und nach Abschluss der jeweiligen Förderperiode an die jeweiligen Lehrpraxisinhaber:innen ausgezahlt.

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