Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für Opfer gemäß § 66b StPO
Förderung psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung für Opfer in Wien gemäß § 66b StPO. Anträge laufend möglich bis zur Ausschöpfung des Budgets.
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Förderkriterien
Förderziel
Gemäß § 66b StPO ist Opfern auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, um ihre prozessualen Rechte unter größtmöglicher Rücksicht auf ihre persönliche Betroffenheit zu wahren. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung auf Vernehmungen und emotionale Belastungen, die juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Einrichtung muss gemäß § 65 Z 1 lit. a oder b StPO geeignet sein
- Vertragliche Beauftragung durch das Bundesministerium für Justiz auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien (ARR 2004)
Beschreibung
Die Förderung zur psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung gemäß § 66b StPO unterstützt gemeinnützige Organisationen, Interessenverbände und Vereine in Wien dabei, Opfer:innen von Straftaten in Ermittlungs- und Hauptverfahren umfassend zu betreuen. Ziel ist es, die prozessualen Rechte der Betroffenen unter besonderer Berücksichtigung ihrer persönlichen Betroffenheit zu wahren. Mit einem budgetierten Volumen von 7,9 Mio. Euro werden auf Anfrage psychosoziale Maßnahmen zur Vorbereitung auf Vernehmungen und zur Bewältigung emotionaler Belastungen sowie juristische Leistungen zur rechtlichen Beratung und Vertretung durch Rechtsanwält:innen gefördert. Die Förderung erfolgt als laufender Zuschuss, Anträge können jederzeit bis zur Ausschöpfung des Budgets gestellt werden. Als Rechtsgrundlage dienen neben § 66b StPO die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004).
Insbesondere besonders schutzbedürftige Personen gemäß § 65 Z 1 lit. a b StPO profitieren von diesem Programm. Voraussetzung für eine Zuwendung ist die Eignung der Einrichtung nach den gesetzlichen Vorgaben sowie eine vertragliche Beauftragung durch das Bundesministerium für Justiz. Durch die enge Abstimmung mit dem Ministerium werden bewährte Opferhilfeeinrichtungen eingebunden, die professionelle Begleitung im gesamten Verfahren gewährleisten. Damit trägt die Förderung entscheidend zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz bei, indem sie Betroffenen die notwendige Unterstützung bietet, um ihre Rechte wirkungsvoll wahrzunehmen.
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