Zuschuss

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Unternehmen in Österreich können Spenden an begünstigte Zwecke und Einrichtungen bis zu 10 % ihres Gewinns als Betriebsausgabe absetzen. Steuererklärung samt Beilage E1a jeweils bis 30. April oder bei elektronischer Einreichung bis 30. Juni des Folgejahres.

Unternehmensfinanzierung

Entdecke dein Potenzial mit KI-Unterstützung

  • Finde heraus, ob diese Förderung zu deinem Vorhaben passt
  • Entwickle deinen Antrag gemeinsam mit KI
  • Lass dich mit vielen weiteren passenden Förderungen matchen

Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.1989
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Österreich (bundesweit)
Förderquote: 10 % des Gewinns

Förderziel

Erhöhung und Absicherung des Spendenaufkommens aus dem privaten Sektor durch steuerliche Förderung von Unternehmensspenden zugunsten mildtätiger, kultureller, wissenschaftlicher, denkmalpflegerischer oder karitativer Zwecke.

Förderfähige Ausgaben

  • Spendenbeträge an begünstigte Zwecke und Einrichtungen

Antragsberechtigt

  • Unternehmen
  • Genossenschaften
  • Stiftungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Spendenbindung an begünstigte Zwecke bzw. begünstigte Einrichtungen gemäß § 4a EStG 1988
  • Geltendmachung in der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung
  • Einreichung der Jahressteuererklärung samt Beilagen bis 30. April (bzw. bis 30. Juni bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline)

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung

Beschreibung

Die steuerliche Regelung „Spenden aus dem Betriebsvermögen“ ermöglicht österreichischen Unternehmen, Genossenschaften und Stiftungen, bis zu zehn Prozent ihres Jahresgewinns in Form von Spenden an mildtätige, kulturelle, wissenschaftliche, denkmalpflegerische oder karitative Projekte als Betriebsausgaben geltend zu machen. Durch die Absetzbarkeit in der Einkommensteuererklärung (Beilage E1a) wird das private Spendenaufkommen nachhaltig gefördert und abgesichert. Unternehmen aller Rechtsformen können auf diese Weise sowohl ihre unternehmerische Verantwortung hervorheben als auch gezielt gemeinnützige Initiativen unterstützen, ohne ihre Finanzstruktur zu belasten. Die steuerliche Entlastung stärkt die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und trägt zur Erreichung gesellschaftspolitischer Ziele bei.

Für die Inanspruchnahme ist die fristgerechte Einreichung der Jahressteuererklärung vorgesehen: bis zum 30. April eines jeden Folgejahres, bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline bis zum 30. Juni. Die Spenden müssen gemäß § 4a EStG 1988 an begünstigte Einrichtungen gebunden sein und in der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Die kontinuierliche Fördermöglichkeit seit 1989 unterstreicht die langfristige Verfügbarkeit dieser Zuschussregelung. Einreichende Unternehmen profitieren von klar definierten Voraussetzungen und einer transparenten Antragspraxis, die den administrativen Aufwand überschaubar hält und gleichzeitig hohe Planungssicherheit gewährleistet.

Antrag starten →

Bereit, deine Förderung zu sichern?

Registriere dich jetzt und lass dich von unserer KI durch den Antragsprozess begleiten – von der Eignungsprüfung bis zum fertigen Antrag.