Steuerbefreiung für Entwicklungshelfer
Steuerliche Befreiung für Entwicklungshelfer:innen und Experten der Entwicklungshilfe bei Tätigkeiten in Entwicklungsländern laut § 3 Abs. 1 Z 11 EStG. Unbefristet gültig, Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Befreiung von der Einkommensteuer für Einkünfte von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer:innen und Experten) bei Auslandsentsendungen in Entwicklungsländer im Rahmen des Dreijahresprogramms der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen des Dreijahresprogramms der österreichischen Entwicklungspolitik
- Beschäftigung durch eine Entwicklungsorganisation gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Beschreibung
Die Steuerbefreiung für Entwicklungshelfer:innen und Expert:innen der Entwicklungshilfe ermöglicht bundesweit in Österreich privaten Fachkräften eine vollständige Befreiung von der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Auslandsentsendungen in Entwicklungsländer. Diese unbefristete Fördermöglichkeit setzt eine Beschäftigung bei einer nach dem Entwicklungszusammenarbeitsgesetz anerkannten Entwicklungsorganisation voraus und richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG im Rahmen des Dreijahresprogramms der österreichischen Entwicklungspolitik. Anträge können jederzeit gestellt werden, da keine Antragsfrist gilt. Damit fördert der Staat das Engagement zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, in Demokratie sowie in den Bereichen Arbeit und Soziales und trägt zur Stärkung der entwicklungspolitischen Fachkompetenz bei.
Teilnehmer:innen profitieren von einem nachhaltigen finanziellen Vorteil, indem 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte pauschal befreit werden, solange die Tätigkeit den Anforderungen an eine vorübergehende Auslandstätigkeit entspricht. Zu den Voraussetzungen zählen die ununterbrochene Entsendung über mindestens einen Monat, die Erfüllung eines Einsatzortes außerhalb des näheren österreichischen Staatsgebiets und die Ausübung unter erschwerenden Umständen. Mit dieser Maßnahme wird nicht nur das Abgabenaufkommen gesichert, sondern österreichischen Entwicklungsorganisationen zugleich ermöglicht, hochqualifizierte Fachkräfte in Projekte zur Armutsbekämpfung, Bildung und Infrastruktur zu entsenden. Dieartige steuerliche Erleichterungen motivieren Fachkräfte zu längerfristigem Engagement und optimieren so die Wirkung österreichischer Entwicklungspolitik im globalen Kontext.
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