Zuschuss

Zuwendungen an die Landarbeiterkammer und an die Landwirtschaftskammer

Jährliche Zuwendungen des Landes Steiermark an die Landarbeiterkammer und an die Landwirtschaftskammer für gesetzlich übertragene Aufgaben, Beratung und Förderungsabwicklung. Gültig ab 01.01.2025, Anträge fortlaufend.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2025
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Steiermark
Projektstart ab: 01.01.2025

Förderziel

Bereitstellung finanzieller Mittel zur Erfüllung gesetzlich festgelegter Aufgaben der Landarbeiterkammer und der Landwirtschaftskammer gemäß StLWFöKaG, insbesondere Beratung von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen und Personen sowie Abwicklung sonstiger definierter Aufgaben.

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Umsetzung der im Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz (StLWFöKaG) festgeschriebenen Aufgaben und Betrauungen
  • Durchführung des Beratungsangebotes für in der Land- und Forstwirtschaft Tätige
  • Mitwirkung bei der Förderungsabwicklung im vorgegebenen Ausmaß
  • Zeitgerechte Übermittlung von Jahresvoranschlägen, Rechnungsabschlüssen und Verwendungsnachweisen

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Jahresvoranschläge
  2. Rechnungsabschlüsse
  3. Verwendungsnachweise

Beschreibung

Das Landesprogramm der Steiermärkischen Landesregierung vergibt ab 1. Jänner 2025 fortlaufend Zuschüsse an die Landarbeiterkammer und die Landwirtschaftskammer Steiermark. Mit diesen jährlichen Zuwendungen werden die im Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz (StLWFöKaG) festgelegten Aufgaben finanziell abgesichert. Neben der Betreuung und Beratung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie der in diesen Bereichen tätigen Personen umfasst die Förderung auch die Abwicklung sonstiger übertragener Aufgaben und Sonderrichtlinien des Bundes sowie landesrechtlicher Durchführungsbestimmungen. Ziel ist die nachhaltige Unterstützung ländlicher Entwicklung und die Stärkung der regionalen Agrarstruktur durch qualifizierte Beratungs- und Finanzierungsangebote für die agrarische Praxis.

Förderberechtigt sind ausschließlich die beiden Kammern als öffentliche Einrichtungen in der Steiermark. Voraussetzung ist die fristgerechte Umsetzung der im StLWFöKaG definierten Betrauungen, die aktive Mitwirkung bei der Förderungsabwicklung in den vorgegebenen Umfängen sowie die termingerechte Übermittlung von Jahresvoranschlägen, Rechnungsabschlüssen und Verwendungsnachweisen. Anträge können jederzeit gestellt werden und werden ohne feste Fristen bearbeitet, sofern der Projektbeginn ab 1. Jänner 2025 liegt. Einzureichen sind der Jahresvoranschlag, der abschließende Rechnungsabschluss und alle erforderlichen Verwendungsnachweise. Dieses Förderangebot unterstützt die Kammern dabei, umfassende Beratungs- und Serviceleistungen für die steirische Land- und Forstwirtschaft auf hohem Niveau sicherzustellen.

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