Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
Das Land Brandenburg gewährt Zuschüsse zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens. Anträge für Fischbesatzmaßnahmen sind jeweils bis zum 30.04. eines Jahres einzureichen.
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Förderkriterien
Förderziel
Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens in Brandenburg geleistet werden.
Förderfähige Ausgaben
- Personal- und Sachausgaben
- Ausgaben für Fischbesatz und Fischbestandsregulierung
- Kosten für wissenschaftliche Versuchs- und Forschungsarbeiten
- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
- Öffentlichkeitsarbeit
Nicht förderfähige Ausgaben
- Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zu denen Träger gesetzlich verpflichtet sind
- Maßnahmen im produktiven Bereich der Fischerei oder Aquakultur
- Förderung bereits begonnener Vorhaben
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Privatpersonen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Sitz in Brandenburg
- Vorhaben muss dem fischereilichen Interesse dienen
- Erforderliche Genehmigungen und Zulassungen sind vor Bewilligung nachzuweisen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformulare
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Kostenvoranschläge
- Nachweis der Genehmigungen und Zulassungen
Beschreibung
Das Programm „Zuwendungen aus der Fischereiabgabe“ des Landes Brandenburg unterstützt Projekte zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens mit Zuschüssen von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mindestens 250 €. Gefördert werden Maßnahmen wie Fischbesatz und Bestandsregulierung, wissenschaftliche Versuchs- und Forschungsarbeiten, Aus- und Fortbildungsangebote sowie Öffentlichkeitsarbeit. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Brandenburg, insbesondere Unternehmen, Verbände/Vereine, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen, die dem fischereilichen Interesse verpflichtet sind.
Zur Antragstellung sind formgebundene Antragsformulare zusammen mit einem Kosten- und Finanzierungsplan, Kostenvoranschlägen sowie dem Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen einzureichen. Fischbesatzvorhaben müssen jeweils bis zum 30. April eines Jahres vorliegen. Das Programm gilt bis zum 31. Dezember 2027. Der Bewilligungsbehörde obliegt die endgültige Entscheidung im Rahmen der verfügbaren Mittel. Förderbare Ausgaben umfassen Personal- und Sachkosten, Besatzmaßnahmen, wissenschaftliche Arbeiten, Aus- und Fortbildung sowie Öffentlichkeitsmaßnahmen; nicht gefördert werden gesetzlich verpflichtende Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen im produktiven Bereich der Fischerei oder Aquakultur.
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