Zuwendungen zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund
Nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes Schleswig-Holstein für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Schaffung, Entwicklung und Vernetzung von Biotopen (Natura 2000).
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Förderkriterien
Förderziel
Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund sowie zur Erstellung von Managementplänen für FFH- und Vogelschutzgebiete.
Förderfähige Ausgaben
- Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen
- Erstellung von Managementplänen
- Personalkosten und sächliche Verwaltungsausgaben
Nicht förderfähige Ausgaben
- Straßenbegleitgrün
- Anlage von Fischteichen
- Erwerb von Grundstücken
- abziehbare Vorsteuerbeträge
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Stiftungen
- Gemeinnützige Organisationen
- Genossenschaften
Zuwendungsvoraussetzungen
- Sitz bzw. Geschäftsstelle in Schleswig-Holstein
- Anerkennung nach § 40 Landesnaturschutzgesetz
- hauptamtliche Geschäftsführung
- landesweit und schwerpunktmäßig in Schleswig-Holstein tätig
- Förderung ausschließlich zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsvordruck
- Kostenaufstellung
- Finanzierungsplan
- Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung
- fachliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde
- Erklärung zur Flächenverfügbarkeit
- flurstücksgenaue Kartendarstellung
Bewertungskriterien
- Beitrag zum Natura 2000-Netz
- Reduktion von Interessenkonflikten
- Öffentlichkeitswirksamkeit
- Bezug zu Landschaftsprogramm oder kommunalem Landschaftsplan
Beschreibung
Das Förderprogramm des Landes Schleswig-Holstein unterstützt öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Stiftungen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften bei Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes. Es zielt darauf ab, Biotope zu schaffen, zu entwickeln, wiederherzustellen und durch Vernetzungssysteme dauerhaft miteinander zu verbinden. Schwerpunkte liegen auf der qualitativen Vervollständigung des Natura 2000-Netzwerks sowie auf der Umsetzung europäischer Artenschutzverpflichtungen. Zudem umfasst die Förderung die Erstellung von Managementplänen für FFH- und Vogelschutzgebiete. Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für fachliche Planungen, Personalkosten, sächliche Verwaltungsausgaben und die konkrete Umsetzung biotopgestaltender Maßnahmen wie Vernässung von Feuchtgebieten, Knicks und Heckenpflanzungen, naturnahe Uferstreifen oder Besucherlenkungsmaßnahmen.
Einreichungsberechtigt sind Kreise, kreisfreie Städte, Ämter, Gemeinden, Zweckverbände, Stiftungen und Naturschutzverbände mit Hauptsitz in Schleswig-Holstein, die nach § 40 Landesnaturschutzgesetz anerkannt und landesweit tätig sind. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Ausgenommen sind etwa Straßenbegleitgrün, Fischteiche, Grundstückserwerb oder abziehbare Vorsteuerbeträge. Bewertet werden Antragspakete anhand ihres Beitrags zum Natura 2000-Netz, der Öffentlichkeitswirksamkeit, der Reduktion von Interessenkonflikten sowie ihres Bezugs zu kommunalen Landschaftsplänen. Die vollständigen Unterlagen – inklusive Antragsvordruck, Kosten- und Finanzierungsplan, fachlicher Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und flurstücksgenauer Kartendarstellung – sind drei Monate vor Beginn des Förderjahres beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur einzureichen. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2029.
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