Alkohol- u. Drogenberatung: Förderungen an gemeinnützige Träger nach K-ChG
Förderung von Betriebskosten, Personal- und Sachaufwand für gemeinnützige Träger im Bereich Alkohol- und Drogenberatung in Kärnten. Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Kosten des laufenden Betriebes (Betriebskostenzuschüsse, Zuschüsse zu Personal- und/oder Sachaufwand) für Non-Profit-Organisationen gemäß Kärntner Chancengleichheitsgesetz.
Förderfähige Ausgaben
- Betriebskosten
- Personalaufwand
- Sachkosten
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Subventionsantrag inkl. unterfertigter Verpflichtungserklärung und Finanzierungsplan
- Vorhaben muss einer sozialpolitischen Maßnahme oder Einrichtung von öffentlichem Interesse dienen
- Träger darf nicht in der Lage sein, das Vorhaben aus eigenen Mitteln durchzuführen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Subventionsantrag inkl. Verpflichtungserklärung
- Finanzierungsplan
Beschreibung
Im Bundesland Kärnten steht eine fortlaufende Zuschussförderung für Non-Profit-Organisationen im Bereich der Alkohol- und Drogenberatung zur Verfügung, die gemäß Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) tätig sind. Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung sozialpolitisch bedeutsamer Angebote, indem Kosten des laufenden Betriebes abgedeckt werden. Gefördert werden insbesondere Betriebskosten, Personalaufwand und notwendige Sachausgaben, sofern der Träger oder die Trägerin nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Einreichung eines Subventionsantrags inklusive unterfertigter Verpflichtungserklärung und detailliertem Finanzierungsplan bildet die Grundlage für die Zuerkennung der Mittel. Das Vorhaben muss einem öffentlichen Interesse dienen und der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung ist anschließend erforderlich.
Die Antragsfrist ist zeitlich unbegrenzt und ermöglicht es gemeinnützigen Träger:innen, jederzeit Förderanträge einzureichen. Einreichberechtigt sind alle in Kärnten ansässigen Organisationen, die nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind. Neben dem Subventionsantrag sind als Begleitunterlagen eine Vertragserklärung sowie ein fundierter Finanzierungsplan einzureichen, um eine transparente Mittelverwendung zu gewährleisten. Die Förderung erfolgt in Form eines direkten Zuschusses und setzt keine Rückzahlung voraus. Durch diese Unterstützung soll die Beratungslandschaft nachhaltig gestärkt und der Zugang zu Suchtprävention sowie psychosozialer Begleitung für Betroffene langfristig gesichert werden.
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