Ausgleich von Schäden durch geschützte Tiere in der Fischerei und Aquakultur
Brandenburg fördert Unternehmen der Fischerei und Aquakultur mit Billigkeitsleistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schäden durch geschützte Tiere (z. B. Fraß- oder Biberschäden). Bis zu 100 % direkt ermittelter Schäden werden erstattet, Gutachtenkosten bis zu 50 % (max. 500 €). Anträge für Fraß- und Fischereischäden bis 31. Mai des Folgejahres, für Biberschäden bis 3 Monate nach Meldung.
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Förderkriterien
Förderziel
Ausgleich wirtschaftlicher Schäden durch geschützte Tierarten zur Existenzsicherung und zum Erhalt der Fischerei- und Aquakulturbetriebe im Land Brandenburg sowie zur Verbesserung der Akzeptanz des Artenschutzes in diesem Sektor.
Förderfähige Ausgaben
- Direkte Schadensausgleichszahlungen
- Kosten für Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe
Nicht förderfähige Ausgaben
- Umsatzsteuer
Antragsberechtigt
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachweis angemessener Präventionsmaßnahmen
- Teichbezogene Dokumentation (z. B. Teichbuch) bei Aquakultur
- Jährliche Dokumentation des Fischereiaufwands und der Fänge bei Binnenfischerei
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular Ausgleich von Fraßschäden
- Antragsformular Ausgleich von Biberschäden
- Meldeformular für Biberschäden
- Teichbuch bzw. teichbezogene Dokumentation
- Nachweise zu Fischereiaufwand und Fängen
Beschreibung
Das Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen der Fischerei und Aquakultur in Brandenburg bei der finanziellen Absicherung gegen Schäden durch geschützte Tiere wie Kormorane, Graureiher oder Biberschäden. Ziel ist der Ausgleich wirtschaftlicher Verluste an Nutzkarpfenbeständen und Fangflächen, um die Existenzsicherung und den Fortbestand der Betriebe zu gewährleisten und zugleich die Akzeptanz des Artenschutzes in der Branche zu stärken. Bis zu 100 % direkt nachgewiesener Fraß- und Fischereischäden werden erstattet, Gutachtenkosten können mit bis zu 50 % (max. 500 €) gefördert werden. Voraussetzung ist der Nachweis angemessener Präventionsmaßnahmen, teichbezogene Dokumentation (z. B. Teichbuch) sowie jährliche Aufzeichnungen von Fischereiaufwand und Fängen. Ausgeschlossen sind unter anderem Angelteiche, Zierkarpfenhaltungen und Teiche mit nicht vollständig abgefischten Beständen.
Anträge für Fraß- und Fischereischäden sind bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Kalenderjahres einzureichen, für Biberschäden bis drei Monate nach Meldung. Der Projektzeitraum beträgt bis zu 24 Monate, Förderquoten liegen zwischen 50 % und 100 %. Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Antragsformulare für Fraß- und Biberschäden sowie das Meldeformular stehen beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) bereit. Die Bewilligung erfolgt per Bescheid und ist abhängig von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Mit dieser Förderung leistet das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) einen zukunftsweisenden Beitrag zum Schutz der natürlichen Fischbestände und zur Stabilisierung regionaler Aquakulturbetriebe.
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