Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (Zahlungen für andere Gebiete mit signifikanten Benachteiligungen)
Förderung der flächendeckenden Landwirtschaft in Hessen in benachteiligten Gebieten durch Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Ausgaben. Anträge im Rahmen des Gemeinsamen Antrags jährlich bis zum 15.05. möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Erhalt der landwirtschaftlichen Flächennutzung in aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten durch teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Betriebe.
Förderfähige Ausgaben
- Förderfähige landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten
Nicht förderfähige Ausgaben
- Flächen über 500 ha je Betrieb
Antragsberechtigt
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Unternehmen
- Mindestens 3 ha förderfähige Fläche in benachteiligten Gebieten in Hessen
- Einhaltung der EU-Konditionalitätsanforderungen gemäß VO (EU) Nr. 2021/2115
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsmappe Gemeinsamer Antrag
- Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag
Beschreibung
Die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten fördert die flächendeckende Landwirtschaft in Hessen, indem einkommensbezogene Nachteile und zusätzliche Aufwendungen landwirtschaftlicher Betriebe in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Regionen teilweise oder vollständig ausgeglichen werden. Antragsberechtigt sind Betriebsinhaber:innen landwirtschaftlicher Unternehmen, die mindestens 3 Hektar förderfähige Fläche in den definierten Gebieten bewirtschaften und die EU-Konditionalitätsanforderungen gemäß VO (EU) Nr. 2021/2115 erfüllen. Das Programm zielt darauf ab, die kontinuierliche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu sichern und der Abwanderung intensiver Bewirtschaftung entgegenzuwirken. Förderfähig sind alle Betriebsgrößen bis zu 500 Hektar; darüber hinausgehende Flächen bleiben unberücksichtigt.
Die Förderquote richtet sich nach der Betriebsgröße und beträgt bis zu 100 % bei einer Fläche bis 100 ha, 80 % für 100,01–250 ha und 60 % für 250,01–500 ha. Je Hektar können Zuwendungen zwischen 25 € und 180 € gewährt werden, abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) und dem Anteil der Hauptfutterfläche (HFF). Die Ausgleichszulage wird als nicht rückzahlbarer Festbetragszuschuss im Rahmen des Gemeinsamen Antrags gewährt. Der Antrag ist jährlich bis zum 15.05. bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde (Landratsamt) einzureichen. Benötigt werden die Antragsmappe zum Gemeinsamen Antrag sowie das zugehörige Merkblatt. Durch diese Förderung entstehen landwirtschaftlichen Betrieben in strukturschwächeren Gebieten Planungssicherheit und finanzielle Entlastung, um die Bewirtschaftung langfristig aufrechtzuerhalten.
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