Beiträge des Landes für die überörtlichen Belange der besonderen Rettungsdienste
Das Land Salzburg leistet jährliche Beiträge je Einwohner für Berg-, Wasser- und Höhlenrettung zur Unterstützung überörtlicher Rettungsdienste. Laufende Anpassung durch Verordnung, Zahlungen erfolgen in zwei Raten am 1. April und 1. Oktober.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der überörtlichen Belange des besonderen Rettungsdienstes (Berg-, Wasser- und Höhlenrettung) in Salzburg durch Beiträge je Einwohner, die jährlich per Landesverordnung festgelegt werden.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Geltender Rechtsanspruch gemäß § 4 Abs 4 Salzburger Rettungsgesetz, LGBl 78/1981 idgF
Beschreibung
In Salzburg unterstützt das Land die überörtlichen Belange des besonderen Rettungsdienstes durch einen pauschalen Beitrag je Einwohner: Dieser fließt an anerkannte Bergrettungs-, Wasserrettungs- und Höhlenrettungsorganisationen, die gemäß § 4 Abs. 4 des Salzburger Rettungsgesetzes (LGBl 78/1981 idgF) förderberechtigt sind. Die jährliche Beitragshöhe wird von der Landesregierung per Verordnung unter Berücksichtigung indexbasierter Anpassungen festgelegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einsatzbereitschaft und Effizienz der Einsatzorganisationen in alpinen Gefahren- und Rettungssituationen sicherzustellen, um bislang nicht abgedeckte Gefahrenbereiche im Land Salzburg umfassend abzudecken und Bewohner:innen sowie Gästen rasche Hilfe zu garantieren.
Die Fördermittel werden in Form eines direkten Zuschusses gewährt und in zwei gleich hohen Raten zum 1. April und 1. Oktober ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist der geltende Rechtsanspruch nach § 4 Abs. 4 Salzburger Rettungsgesetz. Die Auszahlung erfolgt an gemeinnützige, überörtlich tätige Rettungsorganisationen, die unter die Aufsicht der Salzburger Landesregierung fallen. Diese stellt durch periodische Berichts- und Auskunftspflichten sowie durch stichprobenartige Prüfungen sicher, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt werden. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung obliegt zudem dem Salzburger Landesrechnungshof. Dauerhafte Fördermöglichkeiten und verbindliche Rechtsgrundlagen schaffen Planungssicherheit für alle beteiligten Organisationen und tragen zur langfristigen Stärkung der besonderen Rettungsdienste in Salzburg bei.
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