Zuschuss

Beiträge zur wirtschaftlichen Optimierung der Altenbetreuung

Finanzielle Beiträge an Sozialhilfeverbände, Gemeinden und private Pflegeheimbetreiber in der Steiermark für Bettenverlegungen zur Anpassung der Kapazitäten in Pflegeheimen. Anträge laufend möglich.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
19.12.2013
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Steiermark

Förderziel

Finanzielle Beiträge zur wirtschaftlichen Optimierung der Altenbetreuung durch Anpassung der Bettenkapazitäten in Pflegeheimen an die wirtschaftlichen Gegebenheiten.

Förderfähige Ausgaben

  • Sachkosten

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen
  • Unternehmen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Antragsteller: Sozialhilfeverband, Gemeinde oder privater Pflegeheimbetreiber
  • Vorliegen eines Antrags zur Zusammenlegung von Betten in Pflegeheimen
  • Positives Bedarfsgutachten oder Anerkennungsbescheid gem. § 13a StSHG
  • Durch das Projekt darf sich kein Anstieg des Gesamtbettenstandes in der Steiermark ergeben

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Mindestens zwei Angebote
  2. Originalbezahlte Rechnung

Beschreibung

Beiträge zur wirtschaftlichen Optimierung der Altenbetreuung richtet sich an öffentliche Einrichtungen und Unternehmen in der Steiermark, die Pflegeheime betreiben oder privat führen. Gefördert werden Sozialhilfeverbände, Gemeinden sowie private Pflegeheimbetreiber:innen, die durch Bettenverlegungen die Kapazitäten ihrer Einrichtungen an die aktuellen wirtschaftlichen Anforderungen anpassen möchten. Ziel ist eine nachhaltige Effizienzsteigerung im Bereich der Altenbetreuung, um Ressourcen sinnvoll zu nutzen und Leerstände zu reduzieren. Die finanzielle Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen zu Sachkosten und unterstützt Antragstellende dabei, die Bettenzahl flexibel zu gestalten, ohne den Gesamtbettenstand in der Steiermark zu erhöhen. Das Programm ist fortlaufend geöffnet und gewährt eine kontinuierliche Planungs- und Umsetzungssicherheit.

Für eine erfolgreiche Antragstellung müssen Antragstellende mindestens zwei Vergleichsangebote vorlegen und ein positives Bedarfsgutachten oder einen Anerkennungsbescheid gemäß § 13a StSHG vorweisen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die Maßnahme nicht zu einer Erhöhung des landesweiten Bettenvolumens führt. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung der original bezahlten Rechnung. Als Grundlage dienen das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steirische Pflegeheimgesetz. Durch diese Fördermaßnahme wird eine wirtschaftlich orientierte Strukturentwicklung in der Altenbetreuung ermöglicht, die dem demografischen Wandel Rechnung trägt und gleichzeitig die finanzielle Stabilität der Träger sichert.

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