Zuschuss

Bevorrechtete Schuldnerberatung Kärnten

Kostenlose, vertrauliche und lösungsorientierte Schuldnerberatung für in Kärnten wohnhafte Privatpersonen; Anträge jederzeit möglich.

Soziales

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2021
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Kärnten

Förderziel

Projekte zur Vermeidung sozialer Notlagen und zur Förderung von Arbeitsanreizen und Arbeitsmöglichkeiten durch Vorsorge für Beratungsleistungen, um gesellschaftliche Integration und wirtschaftliche Selbständigkeit verschuldeter Personen zu erhalten oder wiederherzustellen.

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Vertragliche Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 bzw. § 19 K-SHG 2021
  • Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung

Beschreibung

Bevorrechtete Schuldnerberatung Kärnten bietet allen in Kärnten wohnhaften Privatpersonen – Jugendlichen und Erwachsenen – eine kostenlose, vertrauliche und lösungsorientierte Unterstützung bei Verschuldung. An den Standorten in Klagenfurt und Villach stehen qualifizierte Berater:innen bereit, um bei drohender oder bestehender Überschuldung klare Handlungsperspektiven zu erarbeiten. Als einziger staatlich anerkannter Träger dieses Sozialprojekts ermöglicht die Maßnahme eine ganzheitliche Begleitung, die von der Analyse der finanziellen Situation über die Entwicklung individueller Regulierungskonzepte bis zur Vertretung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren reicht. Ratsuchende profitieren von „Hilfe zur Selbsthilfe“ im Sinne eines Empowerment-Ansatzes, bei dem Freiwilligkeit, Gleichbehandlung und Verschwiegenheit zentrale Prinzipien darstellen.

Das Land Kärnten fördert diese Direktmaßnahme fortlaufend und unbefristet ab Beginn 2021 durch einen Zuschuss im Rahmen des Kärntner Sozialhilfegesetzes (§ 3 Abs. 3, § 19 K-SHG 2021). Ziel ist die Vermeidung sozialer Notlagen sowie die Stärkung von Arbeitsanreizen und -möglichkeiten durch präventive Beratungsleistungen. Hierdurch werden gesellschaftliche Integration und wirtschaftliche Selbständigkeit verschuldeter Personen erhalten oder wiederhergestellt. Förderberechtigt sind alle Privatpersonen, ausgenommen Mitglieder der Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer, die eine vertragliche Vereinbarung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abschließen und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherstellen. Anträge können jederzeit gestellt werden, sodass Betroffene ohne Fristdruck Zugang zu dieser wichtigen sozialen Dienstleistung erhalten.

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