Deckung des Lebensunterhalts für Menschen mit Behinderung
Anteilsbasierte Hilfe zum Lebensunterhalt für vollstationär nicht vollständig versorgte Menschen mit Behinderung in der Steiermark. Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Menschen mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für regelmäßig gegebene Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung sowie persönliche Bedürfnisse, darunter die Pflege sozialer Beziehungen und Teilnahme am kulturellen Leben.
Förderfähige Ausgaben
- Nahrung
- Unterkunft
- Hausrat
- Beheizung
- Bekleidung
- Mehr anzeigen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Keine vollstationäre Betreuung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe
- Erhalt einer Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l oder Inanspruchnahme dieser Leistungen über mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten sechs Jahre
- Gesamteinkommen liegt unterhalb des Richtsatzes
Beschreibung
Die anteilsbasierte Unterstützung sichert den Lebensunterhalt volljähriger Menschen mit Behinderung in der Steiermark, sofern eine vollstationäre Betreuung nicht sämtliche laufenden Kosten abdeckt. Gefördert werden Ausgaben für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Heizung und Bekleidung sowie weitere persönliche Bedürfnisse. Hierzu zählen insbesondere die Pflege sozialer Beziehungen und die Teilnahme am kulturellen Leben, um ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Als Zuschuss konzipiert, ergänzt die Hilfe punktuell fehlende Leistungen stationärer Einrichtungen und trägt dazu bei, finanzielle Lücken im Alltag auszugleichen.
Berechtigt sind Personen ab 18 Jahren, die nicht in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe versorgt werden und deren Gesamteinkommen unter dem festgelegten Richtsatz liegt. Voraussetzung ist zudem der Bezug einer Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l beziehungsweise deren Inanspruchnahme über mindestens zwölf Monate innerhalb der vergangenen sechs Jahre. Anträge können zu jedem Zeitpunkt gestellt werden, eine Frist besteht nicht. Zuständig für die Bewilligung ist die Abteilung 11 – Soziales der Steiermärkischen Landesregierung. Die Förderung ermöglicht einen bedarfsgerechten Ausgleich behinderungsbedingter Mehrkosten und leistet einen Beitrag zu Teilhabe und gesellschaftlicher Integration.