Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes
Förderung von Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur in Baden-Württemberg für eine nachhaltige und klimafreundliche Mobilität.
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Förderkriterien
Förderziel
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.
Förderfähige Ausgaben
- Bau-, Ausbau- und Umbauvorhaben für kommunale Straßen
- Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen
- Bau von Verkehrswegen im öffentlichen Personennahverkehr
- Barrierefreier Umbau von ÖPNV-Haltestellen
- Neu-, Aus- und Umbau von Rad- und Fußwegen
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Nicht förderfähige Ausgaben
- Rückwirkende Kosten vor Zuwendungsbescheid
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Aufnahme des Vorhabens in ein Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg
- Dringender Bedarf zur Verbesserung der Verkehrs-, Lärm- oder Luftsituation
- Vorhaben muss in einem Generalverkehrsplan, Lärmaktionsplan oder Luftreinhalteplan vorgesehen sein
- Planung und Umsetzung unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Schonung natürlicher Ressourcen und Barrierefreiheit
- Projektbeginn erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids
Beschreibung
Das Förderprogramm „Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes“ unterstützt Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur in Baden-Württemberg mit dem Ziel, nachhaltige und klimafreundliche Mobilität zu stärken. Gefördert werden Bau-, Ausbau- und Umbauvorhaben im kommunalen Straßenbau, Lärmschutzmaßnahmen, der Neubau und Ausbau von Verkehrswegen im öffentlichen Personennahverkehr sowie der Neu-, Aus- und Umbau von Rad- und Fußwegen. Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger:innen ebenso wie öffentliche Unternehmen, kommunale Eigenbetriebe und private Unternehmen. Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss mit einer Förderquote zwischen 50 % und 75 % der förderfähigen Kosten zuzüglich einer pauschalen Planungskostenförderung von 10 %.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist die Aufnahme des Vorhabens in ein Landesförderprogramm sowie ein nachweislich dringender Bedarf zur Verbesserung der Verkehrs-, Lärm- oder Luftsituation. Die Maßnahme muss in einem Generalverkehrs-, Lärmaktions- oder Luftreinhalteplan vorgesehen sein und wirtschaftlich sowie ressourcenschonend geplant werden. Die Berücksichtigung von Barrierefreiheit und der Schutz natürlicher Ressourcen sind verpflichtend, und ein Vorhaben darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Rückwirkende Kosten sind nicht förderfähig. Anträge sind zu festgelegten Terminen beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen, das für die Verwaltung und Bewilligung der Mittel verantwortlich ist.