Einzelfallhilfen der Kinderstiftung FUNKE
Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendlicher im Rems-Murr-Kreis mit Einzelfallhilfen in den Bereichen Sport, Bildung, Kultur und Freizeit (bis zu 300 € pro Kind/Jahr). Anträge jederzeit vor Aktivitätsbeginn über eine offizielle Stelle möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Kindern und Jugendlichen in akuten Bedarfslagen, damit sie an Sport-, Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten teilnehmen können, wenn keine staatliche Hilfe greift.
Förderfähige Ausgaben
- Mitgliedsbeiträge Sportvereine
- Sportausrüstung
- Schwimmkurse
- Nachhilfe
- Schulausstattung
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Nicht förderfähige Ausgaben
- Leistungen, die staatlich (BuT) übernommen werden
- Schulranzen
- Möbel
- Alltagskleidung
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
- Sonstige
Zuwendungsvoraussetzungen
- Wohnsitz im Rems-Murr-Kreis
- Alter 0–18 Jahre
- Leistungsberechtigung: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Sozialgeld
- Asylbewerberleistungsbescheid
- Wohngeldbescheid oder Kinderzuschlagbescheid
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular Einzelfallhilfe FUNKE
- Sozialleistungsbescheid/Kopie
- Nachweis über BuT-Anspruch (Kopie)
- Unterschrift der beantragenden Stelle
Bewertungskriterien
- Kein Zugang zu staatlicher Hilfe (BuT)
- Dringlichkeit des Bedarfs
Beschreibung
Die Einzelfallhilfen der Kinderstiftung FUNKE bieten bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Rems-Murr-Kreis gezielte finanzielle Unterstützung in den Bereichen Sport, Bildung, Kultur und Freizeit. Pro Kind können jährlich bis zu 300 Euro als Zuschuss gewährt werden, um beispielsweise Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Sport- oder Schwimmkurse, Nachhilfe, Schulausstattung, Musikunterricht, Musikinstrumente, Kunst- und Theaterkurse sowie Ferienfreizeiten oder Klassenfahrten zu finanzieren. Die Förderung richtet sich an Teilnehmende im Alter von 0 bis 18 Jahren, deren Familien einen offiziellen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld, Asylbewerberleistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag oder eine Tafelladen-Berechtigung haben oder deren Einkommen bis zu 125 % des örtlichen ALG II-Satzes beträgt. Förderbar sind ausschließlich Ausgaben, die nicht bereits durch staatliche Leistungen wie das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt werden.
Anträge können jederzeit vor Beginn der geplanten Maßnahme über eine offizielle Stelle (z. B. Beratungsstelle, Kirchengemeinde oder Jugendamt) eingereicht werden. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind Kopien der relevanten Bescheide sowie der Nachweis über einen ausgeschöpften oder nicht vorhandenen BuT-Anspruch vorzulegen. Die Entscheidung trifft die Stiftung auf Basis der Dringlichkeit des Bedarfs und der fehlenden Zugangsmöglichkeit zu staatlichen Hilfen; nicht gefördert werden Schulranzen, Möbel oder Alltagskleidung. Erfolgt eine Bewilligung, werden die Mittel nach Vorlage und Verifizierung der Rechnungen ausgezahlt. Unabhängig vom Förderzeitraum von zwölf Monaten ist für jede darauffolgende Periode ein Folgeantrag erforderlich. Die Einzelfallhilfen zielen darauf ab, allen Kindern und Jugendlichen im Rems-Murr-Kreis gleiche Teilhabechancen zu ermöglichen und ihre individuelle Entwicklung nachhaltig zu stärken.
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