ELER 2023-2027: Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen
Förderung für landwirtschaftliche Betriebe in Österreich zur erstmaligen Teilnahme an anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen im Programmzeitraum 2023–2027.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe bei der erstmaligen Teilnahme an anerkannten Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen, um die Einhaltung von Produktspezifikationen und Kennzeichnungsbestimmungen sicherzustellen.
Förderfähige Ausgaben
- Beiträge für Beitritt und Teilnahme an der Qualitätsregelung
- Kosten einer Erstüberprüfung/Kontrolle
- Jährliche Kontrollkosten der Produktspezifikation
- Kosten von Qualitätskontrollen durch Dritte
Nicht förderfähige Ausgaben
- Mitgliedsbeiträge bei Vereinigungen ohne Qualitätsregelungsbezug
- Kontrollkosten, die nicht eindeutig auf Qualitätsregelungsvorgaben entfallen
- Kosten für Antragstellung auf geschützte Bezeichnungen
- Kostenpflichtige Zusatzkontrollen
Antragsberechtigt
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erzeugung im Rahmen einer anerkannten Qualitätsregelung
- Neue Teilnahme an einer anerkannten Qualitätsregelung
Beschreibung
Das ELER-Programm „Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen“ richtet sich an österreichische landwirtschaftliche Betriebe, die im Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2027 erstmals einer anerkannten Qualitätsregelung beitreten. Gefördert werden Wirtschaftsbetriebe in allen Bundesländern – von Burgenland bis Wien – mit einem Investitionsvolumen von bislang 3,85 Mio. Euro. Mit der Förderung sollen die Anforderungen an Produktspezifikationen und Kennzeichnungsbestimmungen erfüllt werden und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Erzeugnisse gestärkt werden. Die Zuschussquote beträgt je nach Qualitätsregelung 50 % bis 80 % der förderfähigen Ausgaben. Als förderfähig gelten insbesondere Beiträge für Beitritt und Teilnahme, Kosten der Erstüberprüfung sowie jährliche Kontroll- und Fremdkontrollkosten. Ausgenommen sind etwa Mitgliedsbeiträge ohne direkten Regelbezugs, Kosten für geschützte Bezeichnungen und Zusatzkontrollen.
Teilnehmer:innen profitieren von einer einmaligen Antragstellung innerhalb der Förderperiode, wobei bei Betriebsübergabe ein erneuter Antrag notwendig ist. Voraussetzung ist die erstmalige Teilnahme an einer im nationalen GAP-Strategieplan 2023–2027 verankerten Qualitätsregelung für Lebensmittel oder Zierpflanzen. Ziel ist es, Umweltstandards und Lebensmittelqualität zu sichern sowie regionale Wertschöpfungsketten nachhaltig zu stärken. Das Programm unterstützt Betriebe dabei, EU-weit anerkannte Gütezeichen und Qualitätskennzeichen zu nutzen und somit Absatzchancen auf in- und ausländischen Märkten zu erhöhen. Interessierte landwirtschaftliche Betriebe finden alle Fördervoraussetzungen in der Sonderrichtlinie und im nationalen GAP-Strategieplan.
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