Entlastung für pflegende Angehörige - Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger in Kärnten – bis zu 28 Tage jährlich in einer bewilligten Pflegeeinrichtung. Antrag beim Amt der Kärntner Landesregierung jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, durch Finanzierung eines Kurzzeitpflegeaufenthaltes von bis zu 28 Tagen pro Kalenderjahr in einer nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtung.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachweis der Grundsätze und Voraussetzungen der Kurzzeitpflege gemäß §§ 1–3 der Richtlinie über die Abwicklung der Kurzzeitpflege
- Einrichtung muss Bewilligung nach dem Kärntner Heimgesetz aufweisen
- Antragsteller und Pflegebedürftiger müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem halben Jahr in Kärnten haben
- Pflegebedürftige Person muss Pflegestufe 3 oder bei Demenz Pflegestufe 2 aufweisen
- Antragsteller muss mindestens die Hälfte des Pflegeaufwands leisten
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- vollständig ausgefüllter Antrag
- letztgültiger Pflegegeldbescheid
- drei Monatsabrechnungen mobiler sozialer Dienste/Tagesstätten/24-Stunden-Betreuung oder sonstiger Betreuungsleistungen
- Nachweis der Vertretungsbefugnis (falls erforderlich)
- Meldebestätigung und Daueraufenthaltsberechtigung (EU/Drittstaaten)
- positiver Asylbescheid (Asylberechtigte)
Beschreibung
Entlastung für pflegende Angehörige – Kurzzeitpflege in Kärnten ermöglicht eine kurzzeitige Betreuung von pflegebedürftigen Personen für bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr in einer nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtung. Ziel der Förderung ist die spürbare Entlastung von Angehörigen, die hauptverantwortlich Pflege leisten. Während des Aufenthalts übernimmt der Heimbetrieb die fachgerechte Versorgung und Abrechnung des anteiligen Pflegegeldes, sodass pflegende Angehörige eine Auszeit gewinnen und gleichzeitig die Kontinuität der Pflege gewährleistet bleibt. Der Antrag kann jederzeit bei der Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege des Amtes der Kärntner Landesregierung eingereicht werden; eine Befristung besteht nicht.
Unterstützungsberechtigt sind Personen mit Hauptwohnsitz in Kärnten, die seit mindestens sechs Monaten eine nahe Angehörige bzw. einen nahen Angehörigen in Pflegestufe 3 (bei Demenz mindestens Stufe 2) betreuen und mindestens die Hälfte des Pflegeaufwands selbst erbringen. Voraussetzung ist der Nachweis gemäß §§ 1–3 der Richtlinie über die Abwicklung der Kurzzeitpflege sowie eine aktuelle Bewilligung der Pflegeeinrichtung. Zur Antragstellung sind unter anderem ein vollständig ausgefüllter Förderantrag, der gültige Pflegegeldbescheid, Abrechnungen mobiler Dienste und gegebenenfalls Nachweise der Vertretungsbefugnis einzureichen. Diese Förderung richtet sich an alle pflegenden Angehörigen, die professionelle Unterstützung suchen, um ihre familiäre Betreuung nachhaltig zu sichern und Überlastung vorzubeugen.
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