Zuschuss

Ersatz von Fahrkosten - öffentliches Verkehrsmittel und Privatfahrzeug

Erstattung von Fahrtkosten für Menschen mit Beeinträchtigungen zu amtlichen Vorladungen, Untersuchungen, Heilbehandlungen und arbeitsorientierten Maßnahmen. Antrag jederzeit im Zuge der Beantragung einer Hauptleistung möglich.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
05.11.2013
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Oberösterreich
Förderquote: 100%

Förderziel

Die Förderung dient der Erstattung des Aufwands für Fahrten von Menschen mit Beeinträchtigungen zu amtlichen Vorladungen, Untersuchungen, Heilbehandlungen sowie zu Leistungen der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität nach §§ 8, 9 und 11 Oö. ChG 2008 idgF.

Förderfähige Ausgaben

  • Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel
  • Fahrkosten für Privatfahrzeug
  • Fahrtkosten für Begleitperson

Nicht förderfähige Ausgaben

  • Organisierte Fahrdienste

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Anspruch auf Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG 2008 idgF
  • Antragstellung im Zuge der Hauptleistungsbeantragung
  • Primär Nutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels
  • Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zur Inanspruchnahme eines Privatfahrzeugs

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Antragsformular für Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG 2008 idgF
  2. Nachweis des Anspruchs auf Hauptleistung

Beschreibung

Die Ersatz-Zuschussregelung in Oberösterreich gewährt Privatpersonen mit anerkanntem Anspruch auf eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz (ChG) 2008 idgF eine vollständige Erstattung der Aufwendungen für notwendige Fahrten. Dazu zählen Wege zu behördlichen Vorladungen, medizinischen Untersuchungen, Heilbehandlungen sowie zu arbeits- und fähigkeitsorientierten Maßnahmen gemäß §§ 8, 9 und 11 Oö. ChG. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Begleitperson einbinden, sofern diese nicht in verwandtschaftlicher Beziehung steht und ohne Unterstützung die Fahrt nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Förderung ist dauerhaft geöffnet und kann stets im Zuge der Hauptleistungsbeantragung beantragt werden.

Für die Kostenerstattung ist in erster Linie das billigste öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Lässt sich dessen Gebrauch nicht realisieren oder ist er unzumutbar und steht kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, besteht die Möglichkeit, Fahrtkosten für ein Privatfahrzeug geltend zu machen. Dabei sind neben den Ticketpreisen und Kilometerpauschalen auch Aufwendungen der Begleitperson förderfähig. Organisierte Fahrdienste werden hingegen nicht übernommen. Die Bezirksverwaltungsbehörden prüfen Anspruchsvoraussetzung und Kilometer-Nachweise und rechnen die Auslagen direkt mit den Antragstellenden ab. Notwendige Unterlagen sind das Antragsformular für die Hauptleistung und der Nachweis des Leistungsanspruchs. Die Förderquote beträgt 100 %, womit die Hilfestellung unbürokratisch und vollständig übernommen wird.

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