Ersatz von Fahrtkosten nach Bgld. Chancengleichheitsgesetz
Das Land Burgenland erstattet Menschen mit Behinderungen pauschal ihre Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug für bestimmte Maßnahmen der geschützten Arbeit, Schulbildung, beruflichen Eingliederung und teilstationären Betreuung. Gültig ab 01.10.2024, Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Menschen mit Behinderungen soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeits-, Bildungs- und Betreuungsangebot ermöglicht werden, indem die Kosten für notwendige Fahrten mit dem Privatfahrzeug erstattet werden, sofern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Förderfähige Ausgaben
- Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug gemäß amtlichem Kilometergeld
Nicht förderfähige Ausgaben
- Leerfahrten
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- österreichische Staatsbürger oder Asylberechtigte oder seit mindestens 5 Jahren im Bundesgebiet dauerhaft und rechtmäßig niedergelassene Fremde
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland
- Nachweis, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nicht verfügbar sind
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular mit den im Formular angeführten Unterlagen
- Kostenvoranschlag eines Transportunternehmens bei Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel
Beschreibung
Das Land Burgenland fördert seit dem 01.10.2024 pauschal die Fahrtkosten von Privatfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen, deren Hauptwohnsitz im Burgenland liegt und für die öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nicht verfügbar sind. Gefördert werden Fahrten zu geschützter Arbeit, zur Schulbildung und Erziehung, zu Maßnahmen der beruflichen Eingliederung sowie zu teilstationären Betreuungsangeboten. Begleitpersonen, die für die Durchführung der Fahrten erforderlich sind, sind in gleichem Umfang eingeschlossen. Der Pauschalersatz entspricht dem amtlichen Kilometergeld; Leerfahrten sind ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte oder Personen, die seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet niedergelassen sind. Ein Nachweis über die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist durch einen Kostenvoranschlag eines Transportunternehmens zu erbringen.
Die Förderung wird als 100%iger Zuschuss gewährt und ist zeitlich unbefristet: Anträge können ab dem Inkrafttreten des Bgld. Chancengleichheitsgesetzes jederzeit bei den Bezirkshauptmannschaften oder Magistraten der Statutarstädte eingereicht werden. Erforderlich sind das ausgefüllte Antragsformular mit den dort aufgeführten Unterlagen sowie gegebenenfalls ein Kostenvoranschlag. Ziel der Maßnahme ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe an Arbeits-, Bildungs- und Betreuungsangeboten zu ermöglichen und damit Barrieren im Mobilitätsbereich abzubauen. Die transparente Abwicklung erfolgt über digitale e-Government-Anwendungen und persönliche Beratungstermine der zuständigen Behörden. Weitere Details zum Verfahren und zu den Voraussetzungen sind im Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (§ 16 Bgld. ChG) geregelt.
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